Ä2 zum N2

Status:
Angenommen

Ergänze nach Z. 122: „Den kommerziellen Auftritt von Kindern im Internet lehnen wir ab. Auch das Erscheinen auf dem Account von sorgeberechtigten Erziehungsberechtigten ist hiermit eingeschlossen. Die Darstellung Minderjähriger für finanzielle Gewinne sehen wir als moderne Kinderarbeit an, die in gleichem Maße dem Jugendschutzgesetz unterliegen muss wie beispielsweise Kinderarbeit im Film- und Fernsehgeschäft.”