Ä5 zum B1

Ergänze nach Zeile 64 \“Auch bauliche Barrieren dürfen Menschen mit Behinderung nicht den Zugang zur Schule für alle verwehren. Deshalb müssen auch bauliche Maßnahmen, wie Rampen, Aufzüge, barrierefreie Toiletten und taktilen Leitsystemen für blinde und /oder sehbeeinträchtigte Menschen vorgenommen werden. Aber genauso wenig darf der Weg zur Schule die Barriere sein, die Schüler*innen und Schulpersonal davon abhält zur Schule zu kommen.\“

Begründung:

erfolgt mündlich