Ä8 zum N4

Ersetze Z. 15  „die Einführung von Markierungen bei monetisierten Videos, Reels und Posts auf Social-Media-Plattformen, die durch Face- und Bodytuning verändern wurden. 

durch:

„ Die Einführung einer Kennzeichnungspflicht von retuschierten Körpern oder Körperteilen auf Werbefotos, – Videos, – Reels oder ähnlichem in sozialen Netzwerken. Diese soll in Form einer einheitlichen Kennzeichnung mithilfe eines Symbols erfüllt werden.

(Unter Körperteilen wird hierbei der gesamte Körper verstanden, dies bedeutet inklusive der Darstellung der Haut, der Größe eines Models oder auch dessen Figur.)

Weiterhin soll die Bildbearbeitung in Form von Kontrastveränderung oder Aufhellung möglich sein, solange diese nicht das Aussehen der Personen verändert.

Bei Verstoß gegen das Gesetz muss ein Bußgeld entrichtet werden