Ä7 zum I3

Füge nach Z. 30 hinzu: „Ebenso stellen wir uns gegen die immer wieder geführten Diskussionen zu Strafrahmenerhöhungen, die meist auch auf wenig Resonanz in der Kriminalwissenschaft stoßen.“

Begründung:

Es ist ein oft zu beobachtender Reflex, dass, wenn in der Öffentlichkeit eine schwere Straftat im Vordergrund steht, gerade auch von Unionsseite Strafrahmenerhöhungen gefordert werden. Dies wird jedoch von vielen Strafrechtswissenschaftler*innen abgelehnt, da ein höherer Strafrahmen nicht Kriminalität verhindert noch den Strafzwecken des Strafgesetzbuches dienlich ist.