Ä3 zum G3

ersetze Z. 8-17 ab „Hier…“ durch „Denn die aktuelle rechtliche Situation ordnet nicht nur die sexuelle Selbstbestimmung einer ungewollt schwangeren Person im allgemeinen allem anderen unter (vgl. Paragraph 218ff.), sondern führt auch dazu, dass ungewollt schwangere Minderjährige nicht nur durch die Bevormundung dieser Gesetze von ihrem Recht auf Selbstbestimmung abgehalten werden; sondern im Zweifel auch von den Erziehungsberechtigten. Dabei ist für uns Jusos klar: Die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch sollte nur die ungewollt schwangere Person selbst treffen dürfen.“