Ä14 zum I3

Ersetze in Z. 91-94 durch: „Ein weiterer zentraler Punkt sind befristete Verwendungszeiten bei verschiedenen Dienststellen – insbesondere in den ersten Jahren der Berufslaufbahn. Wie in vielen anderen Berufen ist es wichtig, dass auch Polizist*innen ihren Beruf in all seinen verschiedenen Facetten kennenlernen. So sollen gerade die jungen Polizist*innen verschiedene Erfahrungen machen können und es besteht die Möglichkeit, dass höchstproblematische Strukturen (wie der strukturelle Rassismus) aufgebrochen bzw. reflektiert und somit auch abgebaut werden können.“

Begründung:

Es kann keine Begründung oder Erklärungsansatz für rassistisches Verhalten der Polizei sein, dass dies auf vermeintlich negative Erfahrungen zurückgeführt werden kann. Als Ausführer:innen der Staatsgewalt ist es elementar, dass sie sich an den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 u. Abs. 3 S. 1 GG halten. Zudem handelt es sich um strukturelle Probleme, die durchbrochen werden sollen, und nicht um Probleme lediglich auf einzelnen Dienststellen.