Ä3 zum D5

Streiche Z.2/3: „In zahlreichen Ländern und auch auf der kommunalen Ebene ist es bereits möglich, schon ab 16 Jahren zu wählen.“

Begründung:

In Verbindung mit dem voranstehenden Satz ist dieser Satz missverständlich, da er sich – anders als der erste Satz – nicht aufs passive, sondern auf das aktive Wahlrecht bezieht.