Ä7 zum I2

Ersetze ab Z. 3 „Zwar“ bis Z. 6 durch: „So hat es mehrere Fälle in den USA und auch einen sehr prominenten Fall in Schweden gegeben, in denen mittels genetischer Genealogie Täter*innen schwerer Straftaten zu ermitteln versucht worden sind und teils auch erfolgreich ermittelt wurden. Die Methodik der genetischen Genealogie versucht über eine große Anzahl an DNA-Proben die Verwandtschaftsverhältnisse von Verdächtigen/ Täter*innen aufzudecken. Dabei griffen die Ermittler*innen auf DNA-Datenbanken von privaten Unternehmen zu, ohne dass die in der Datenbank repräsentierten Personen dazu ihre Zustimmung gegeben hatten. Es ist nicht einmal notwendig, dass die verdächtigen Personen selbst in der Datenbank hinterlegt sind; es braucht nur ausreichend viele mit ihr verwandte Personen, um familiäre Geflechte gewinnbringend analysieren zu können. Bei ausreichend großen Fallzahlen genügen sogar Verwandtschaftsverhältnisse zweiten, dritten oder vierten Grades. Offiziell gab es keinen Rechtsrahmen für diese Fälle, jedoch ist aus deutscher und europäischer Sicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und in praktischer Hinsicht auch das Leben von Unschuldigen in unverhältnismäßiger Weise in den Fokus von Strafverfolgungsbehörden geraten und teils negativ beeinflusst worden. Auch im Bereich der Herkunfts-DNA beginnen Staaten zunehmend, die „biografische Herkunft“ von Personen zu ermitteln und – bislang ausschließlich – in der Strafverfolgung einzusetzen.“