Ä6 zum F1

Status:
Angenommen

Zeile 33 ab „Damit“ bis einschließlich Zeile 36 löschen.

In Zeile 33 hinter „eingestuft werden.“ einfügen:

„Um Femizide strukturell verstehen und effektiv verfolgen zu können, bedarf es in der Strafverfolgung die Berücksichtigung der Tatbegehung durch den (Ex-)Partner. Daher fordern wird, wie auch der Deutsche Juristinnen Bund, eine zwingende Strafschärfung, bei Tötungen von Frauen durch ihren (Ex-)Partner. In Einklang mit der Istanbul Konvention sollte daher die Strafzumessungsvorschrift des § 46 StGB erweitert werden. Dort ist in Abs. 2 geregelt, dass bei der Strafzumessung zwingend bestimmte Umstände vom Gericht abgewägt werden müssen. Aufgezählt werden unter anderem eine rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Gesinnung des Täters. Damit Gerichte in Fällen des Femizids eine Strafbarkeit wegen Mordes nicht aus Gründen der „Verantwortlichkeit“ der Frau ablehnen können, sollte der Gedanke des Vorverschuldens des Täters an der „tatauslösenden“ Situation – der Trennung – in der Strafzumessungsvorschrift des § 46 StGB ausdrücklich als Strafschärfungsgesichtspunkt bezeichnet werden. Dadurch würde zum einen eine Signalwirkung erzeugt werden, die die gesamte Strafrechtsordnung umfasst. Zum anderen müssen ausgehend davon, zahlreiche Trennungstötungen als Mord ausgewiesen werden.“