Ä3 zum LA2

Z. 68f Ersetze: „Zum Anderen … entwickeln zu können“ durch

„Zudem benötigen wir auf kommunaler Ebene endlich funktionsfähige Instrumente für eine aktive Bodenpolitik im Innenbereich. Daher fordern wir ein Vorkaufsrecht, das sich in seinen Grundprinzipien vom heutigen im Baugesetzbuch beschriebenen Vorkaufsrecht deutlich unterscheidet: Wir fordern, dass Kommunen nicht mehr den Einzelnachweis antreten müssen, dass es für die Ausübung des Vorkaufsrechts ein öffentliches Interesse gibt. Diese Nachweisverpflichtung ist für uns ein Ausdruck einer kapitalistischen Verwertungslogik gegen die derzeit noch explizit argumentiert werden muss und der Nachweis ist anhand der prekären Verhältnisse am Wohnungsmarkt ohnehin bereits flächendeckend erbracht. Dementsprechend soll dieses Vorkaufsrecht für die jeweilige Kommune in ihrem entsprechenden Gemeinde- bzw. Stadtgebiet grundsätzlich gelten. Da die Bodenspekulation in erster Linie eine Wette des „Kapitals“ auf die Qualitäten der Lage darstellt und diese Lagequalitäten durch die Allgemeinheit gestiftet wird, fordern wir in diesem neuen Vorkaufsrecht zudem die Möglichkeit für Kommunen, zum Verkauf stehende Grundstücke zu einem auf Basis des Bodenrichtwertes ermittelten Kaufpreises erwerben zu können – denn wer die Lage stiftet, darf sie dem Markt nicht auch noch teuer bezahlen müssen!“