Ä11 zum F4

Status:
Mit Änderungen angenommen

Ersetze Z. 139-140 durch:

  • “Der Kampf gegen Menschenhandel und Zwangsprostitution muss intensiviert und die Rechte Betroffener gestärkt werden. Betroffene von Menschenhandel sollen unabhängig von ihrem Zeug*innenstatus aus humanitären Gründen aufgrund der erlittenen Menschenrechtsverletzungen Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten. Die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht wegen Gefährdung im Herkunftsland müssen gesenkt werden, sodass Opfer von Menschenhandel einen Rechtsanspruch darauf erhalten. Opferzeug*innen ist während ihres Aufenthalts eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, außerdem sind ihnen ausreichende Ausbildungsmöglichkeiten anzubieten. Für die Finanzierung des Lebensunterhalts Betroffener bedarf es bundeseinheitlicher Regelungen, die Leistungen analog SGB II / XII und die Finanzierung von Sprachkursen und Therapieplätzen beinhalten. Beratungsstellen und Unterbringungsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel müssen weiterhin ausreichend staatlich finanziert werden, außerdem bedarf es eines besseren Schutzes für Mitarbeiter*innen von Beratungsstellen, vor allem sollten sie ein Zeugnisverweigerungsrecht erhalten.“