Ä1 zum I2

Änderung der Zeilen 68-85 zu und Streichung der Quellen:

Die Jusos fordern daher alle Parteiinstanzen dazu auf, sich für die Einhaltung des geltenden Datenschutz- rechts durch die Anbieter privater DNA-Tests einzusetzen. Das gilt insbesondere für den Grundsatz der Datenminimierung, der eine Anonymisierung de erhobenen Daten nach Abschluss des Auftrags der Käufer*innen vorschreibt, und für das Verbot, ohne Einwilligung der Käufer*innen Daten an Krankenkassen oder sonstige Dritte weiterzugeben. Es muss verhindert werden, dass umfangreiche Datenbanken mit den DNA-Informationen bestimmbarer Personen entstehen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Käufer*innen über die bestehenden Ungenauigkeiten in der Aussagekraft der Analyseverfahren informiert und irreführende Werbeaussagen unterbunden werden. Die Rückführung auf bestimmte Nationalitäten ist nicht seriös und im Sinne des Verbraucher*innenschutzes zu untersagen, stattdessen sollten Herkunftsregionen durch die Anbieter*innen dargestellt werden. Diese sind auch viel näher an der Realität, da der Genpool nicht an der Landesgrenze endet.

Für den strafprozessualen Rahmen fordern die Jusos weiterhin, auch hier auf Tests zur methodisch umstrittenen Ermittlung der “biogeographischen Herkunft” zu Fahndungszwecken in vollem Umfang verzichten und auch die genetische Ermittlung von Haut-, Augen- und Haarfarbe zu Fahndungszwecken zu untersagen. Ein direkter Abgleich von DNA-Proben miteinander, wie er bereits seit vielen Jahren zur Identifizierung von Täter*innen im Zuge von Ermittlungsverfahren vorgenommen wird, soll weiterhin möglich sein. Ein entsprechendes Verbot der Ermittlung der „biogeographischen Herkunft“ muss schließlich im Gefahren- abwehrrecht der Länder verankert werden. Vor allem bei der Prävention von Straftaten besteht sonst die Gefahr rassistischer Diskriminierungen. Regelungen wie Art. 32 Abs. 1 S. 2 BayPAG sind daher zu unter- lassen bzw. aufzuheben.

Begründung:

Ein Verbot ist nicht sinnvoll, es unterschlägt und stellt das berechtigte Interesse von Ahn*innenforscher*innen Möglichkeiten über die Abstammungsregionen unbekannter Vorfahren*innen unter Strafe bzw. stellt es als unerwünscht dar. Erkenntnisse über die Vorfahren zu gewinnen in menschlich und gehört zum Mensch sein dazu, dies ihm absprechen zu wollen ist menschenverachtend und kommt einer Bevormundung gleich.

Eine Verwendung von solchen Herkunftsregionen im strafrechtlichen Kontext sehen wir genau so kritisch und halten diese auch für völlig abwegig und bescheuert, ebenso wie die*der Autor*in.