Füge ein ab Z. 30 nach „nicht.“: „Drittens gibt es die sogenannte Drittelbeteiligung. Dabei wird ein Drittel der Aufsichtsratmitglieder durch die AN-Seite gestellt, wenn ein Unternehmen zwischen 500 und 2000 Beschäftigte hat, während die AG-Seite zwei Drittel der Mitglieder stellt. Die Arbeitsseite ist hier also deutlich in der Minderheit.“
Begründung:
Zu Beginn des Abschnitts wird von drei Arten der Mitbestimmung geschrieben. Es werden allerdings nur zwei Arten beschrieben, die Drittelbeteiligung wird nicht angesprochen.