S9 Alleinerziehende steuerlich nicht vernachlässigen - Pauschalisierung des Entlastungbetrages

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Status:
Angenommen

Die Landeskonferenz möge beschließen, dass der §24b des Einkommensteuergesetzes geändert wird. Das Gesetz soll den Entlastungbetrag nicht an die Zugehörigkeit eines Kindes an die Wohnung, sondern an das Alter des Kindes knüpfen. Die Altersbegrenzung soll bei 25 Jahren liegen.

Begründung:

Im Grundsatz ist der Entlastungbetrag für Alleinerziehende eine gute Sache. Das alleinerziehende Elternteil erhält, sofern es nicht mit einer erwachsenen Person in einem Haushalt lebt, jährlich einen Betrag von 1.908€ für das erste Kind und für jedes weitere Kind 240€, die steuerlich berücksichtigt werden können.

Es gibt jedoch einen Sonderfall, der in der Praxis immer häufiger wird. Das Gesetz knüpft daran an, dass es für die Kinder noch Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag gibt und das diese (mit Erst- oder Zweitwohnsitz) bei dem Haushalt des alleinerziehenden Elternteils gemeldet sind. Leben nun bspw. zwei Kinder in einem Haushalt und das Eine ist älter als 18 Jahre und hat eine abgeschlossene Ausbildung oder Studium, so entfällt für dieses Kind grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld. Das alleinerziehende Elternteil lebt nun als mit einer erwachsenen Person zusammen. Daher entfällt der gesamte Entlastungbetrag. (Heißt für Kind 1 und Kind 2)

Wir fordern daher, dass es eine Altergrenze, ähnlich wie beim Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld, geben muss. Diese soll auch wie beim Kindergeld 25 Jahre betragen (vgl §32 Abs. 4 Nr.2 ). Heißt: Egal, was die Kinder beruflich machen, das alleinerziehende Elternteil bekommt den vollen Entlastungsbetrag

Änderungsanträge
Status Kürzel Zeile AntragstellerInnen Text PDF
Angenommen Ä1 zum S9 1 UB Hamm Ersetze in Z. 1 „Die Landeskonferenz möge beschließen“ durch „Wir fordern“
Beschluss: Alleinerziehende steuerlich nicht vernachlässigen - Pauschalisierung des Entlastungbetrages
Text des Beschlusses:

Wir fordern, dass der §24b des Einkommensteuergesetzes geändert wird. Das Gesetz soll den Entlastungbetrag nicht an die Zugehörigkeit eines Kindes an die Wohnung, sondern an das Alter des Kindes knüpfen. Die Altersbegrenzung soll bei 25 Jahren liegen.

Beschluss-PDF:

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