I7 Ausweitung des Haar und Barterlasses der Bundeswehr

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Status:
Angenommen

Wir fordern eine sofortige Revision und Ausweitung des Haar und Barterlasses, sodass auch Männer mit langen Haaren und langem Bart, sei es aus religiösen oder persönlichen Gründen, den Dienst bei der Bundeswehr antreten können. Sicherheitsaspekte wie ABC-Schutz oder die abnehmende Seh- und Hörfähigkeit der Soldat*innen haben allerdings bei allen Veränderungen des Haar- und Barterlasses Vorrang.

Begründung:

Aus der zentralen Dienstvorschrift für das äußere Erscheinungsbild der Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr vom Bundesministerium der Verteidigung A-2630/1 geht folgendes hervor:

  1. Die Haartracht der Soldatinnen und Soldaten darf den vorschriftsmäßigen Sitz der Kopfbedeckung sowie die Funktionalität der militärischen Ausrüstung nicht behindern. Sie muss sauber und gepflegt sein. Modische Frisuren sind erlaubt, sofern sie nicht in Schnitt und Form besonders auffällig sind (z. B. Irokesenschnitte, Ornamentschnitte, Sidecuts). Haarfärbungen/Tönungen, zu denen auch einzelne Haarpartien (z. B. Strähnen) zählen, dürfen nur dem Spektrum der natürlichen Haarfarben entsprechen. Starke Kontraste sind unzulässig.
  2. Die Haare von Soldaten müssen kurz geschnitten sein. Ohren und Augen dürfen nicht bedeckt sein. Das Haar ist so zu tragen, dass bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berührt werden.
  3. Bärte sind gepflegt und gestutzt zu halten. Will sich der Soldat einen Bart wachsen lassen, muss er dies während seines Urlaubs tun. Disziplinarvorgesetzte können Ausnahmen genehmigen.
  4. Die Haartracht von Soldatinnen darf die Augen nicht bedecken. Haare, die bei aufrechter Körper- und Kopfhaltung die Schulter berühren würden, sind am Hinterkopf komplett gezopft auf dem Rücken oder gesteckt zu tragen. Dabei sind Form und Farbe der Haarspangen/Bänder dezent zu halten

2005 wurde bereits gegen den Haar und Barterlass von einem Soldaten Klage erhoben und der Kläger hat beim Truppendienstgericht in München Recht erhalten.

Das Argument, wonach männliche Soldaten langes Haar bei der Dienstausübung beeinträchtige, ist nicht mehr länger tragfähig angesichts der Zulassung von weiblichen Soldaten seit dem 1. Januar 2001 in allen Laufbahnen. Die Kammer des Truppendienstgerichts Süd in München hat demnach mit Beschluss vom 4. Januar 2005 den Haarerlass als willkürlich und verfassungswidrig bezeichnet. Trotzdem hält das Verteidigungsministerium am Haar und Barterlass fest.

Der Bart und Haarerlass kollidiert nicht nur gegen Artikel 2 des Grundgesetzes :

Art. 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Sondern auch gegen Artikel 4, wenn z.B Sikhs aus religiösen Gründen lange Haare tragen :

Art 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Hier kollidieren Artikel 2 Und Artikel 4 des Grundgesetzes mit dem Haar und Barterlass, welches auch nicht als ein formelles Gesetz zu verstehen ist, da es nicht vom Parlament beschlossen wurde und auch keine Satzung oder Rechtsverordnung darstellt. Es handelt sich hierbei um einen so genannten Erlass um eine Anweisung des Bundesministers der Verteidigung an nachgeordnete Dienststellen. Auch der Bundesminister der Verteidigung ist als Teil der Exekutive an die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden, Art. 20 Abs. 3 GG.

Beschluss: Ausweitung des Haar und Barterlasses der Bundeswehr
Text des Beschlusses:

Wir fordern eine sofortige Revision und Ausweitung des Haar und Barterlasses, sodass auch Männer* mit langen Haaren und langem Bart, sei es aus religiösen oder persönlichen Gründen, den Dienst bei der Bundeswehr antreten können. Sicherheitsaspekte wie ABC-Schutz oder die abnehmende Seh- und Hörfähigkeit der Soldat*innen haben allerdings bei allen Veränderungen des Haar- und Barterlasses Vorrang.

Beschluss-PDF:

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