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Leitsätze:
- Die §§2 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 4 S. 1 Wahlordnung BetrVG müssen geändert werden. Es darf keine gesetzliche Pflicht geben, das Geschlecht einer Person in einem Betrieb zu veröffentlichen. Ein möglicher Weg ist, die Geschlechtsangaben ohne Bezug zu den Namen bekannt zu geben. Die Aufgabe der Geschlechtsangabe kommt aufgrund des Minderheitenschutzes nicht in Frage.
- 15 Abs. 2 BetrVG muss geändert werden. Die Frauenförderung und das dritte Geschlecht müssen zusammen gedacht werden. Dies kann mit einem „Doppelte-Minderheiten-Modell“ erfolgen.
Zu Leitsatz 1: Gemäß der angegebenen Regelung der Wahlordnung des Betriebsverfassungsgesetzes muss der Wahlvorstand vor einer Betriebsratswahl alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs auf sogenannten Wählerlisten nach Geschlechtern getrennt aufführen und diese Listen im Betrieb veröffentlichen. Mit der Einführung des dritten Geschlechts müssen Arbeitnehmer dieses Geschlechts auf einer separaten Liste geführt werden. Dadurch liegt ein Zwangsouting vor. Betriebe, die sich im Vorfeld nicht mit dieser Thematik beschäftigen, setzen damit ihre divers-geschlechtlichen Arbeitnehmer einem Outing aus. Um dieses Outing zu verhindern, muss der Gesetzgeber Änderungen vornehmen.
Zu Leitsatz 2: §15 Abs. 2 BetrVG sichert dem Minderheitengeschlecht einen Schutz bei den Wahlen zu. Die Regelung wurde 2001 mit dem Ziel novelliert, mehr Frauen in die Betriebsräte zu bringen. Mit der Einführung des dritten Geschlechts dürfte der Minderheitenschutz nun auf dieses Geschlecht übertragen werden. Der Haken: Durch das d´Hondtsche Verfahren zur Besetzung des Betriebsrats dürfte das Minderheitengeschlecht nicht in den Genuss des Minderheitenschutzes gelangen. Somit entfällt der Anspruch auf Mindestsitze. Eine Lösung kann ein Doppelte-Minderheiten-Modell bieten: §15 Abs. 2 BetrVG muss dahingehend geändert werden, dass die beiden in der Minderheit befindlichen Geschlechter den Minderheitenschutz erhalten. Damit entzieht das dritte Geschlecht den Frauen den Minderheitenschutz nicht. Vielmehr können die Frauen weiterhin auf Mindestsitze hoffen.
Änderungsanträge
Status | Kürzel | Zeile | AntragstellerInnen | Text | |
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Angenommen | Ä1 zum A3 | 1 | UB Münster |
S. 14 Streiche Z. 1-8 S. 14 in Z. 9 Streiche „Zu Leitsatz 1:“ S. 14 in Z. 16 Streiche „Zu Leitsatz 2:“ S. 14 in Z. 21 ersetze „kann“ durch „könnte“ |
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Angenommen | Ä2 zum A3 | 1 | UB Münster |
Ersetze in der Überschrift „Das dritte Geschlecht“ und durch „Die dritte Option“ S. 14 in Z. 12 ersetze „des dritten Geschlechts“ durch „der dritten Option“ S. 14 in Z. 12 ersetze „dieses Geschlecht“ durch „mit dieser Option“ S. 14 in Z. 17f ersetze „des dritten Geschlechts“ durch „der dritten Option“ S. 14 in Z. 18 ersetze „dieses Geschlechts“ durch „diese Option“ S. 14 in Z. 22f ersetze „das dritte Geschlecht“ durch „die dritte Option“ |
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Abgelehnt | Ä3 zum A3 | 8 | UB Wuppertal, UB Düsseldorf, UB Remscheid, UB Solingen |
Streiche Zeile 8 |
- Gemäß der angegebenen Regelung der Wahlordnung des Betriebsverfassungsgesetzes muss der Wahlvorstand vor einer Betriebsratswahl alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs auf sogenannten Wählerlisten nach Geschlechtern getrennt aufführen und diese Listen im Betrieb veröffentlichen. Mit der Einführung der dritten Option müssen Arbeitnehmer mit dieser Option auf einer separaten Liste geführt werden. Dadurch liegt ein Zwangsouting vor. Betriebe, die sich im Vorfeld nicht mit dieser Thematik beschäftigen, setzen damit ihre divers-geschlechtlichen Arbeitnehmer einem Outing aus. Um dieses Outing zu verhindern, muss der Gesetzgeber Änderungen vornehmen.§15 Abs. 2 BetrVG sichert dem Minderheitengeschlecht einen Schutz bei den Wahlen zu. Die Regelung wurde 2001 mit dem Ziel novelliert, mehr Frauen in die Betriebsräte zu bringen. Mit der Einführung der dritten Option dürfte der Minderheitenschutz nun auf diese Option übertragen werden. Der Haken: Durch das d´Hondtsche Verfahren zur Besetzung des Betriebsrats dürfte das Minderheitengeschlecht nicht in den Genuss des Minderheitenschutzes gelangen. Somit entfällt der Anspruch auf Mindestsitze. Eine Lösung könnte ein Doppelte-Minderheiten-Modell bieten: §15 Abs. 2 BetrVG muss dahingehend geändert werden, dass die beiden in der Minderheit befindlichen Geschlechter den Minderheitenschutz erhalten. Damit entzieht die dritte Option den Frauen den Minderheitenschutz nicht. Vielmehr können die Frauen weiterhin auf Mindestsitze hoffen.