LA5 Doppelte Staatsangehörigkeit für alle Betroffenen möglich machen!

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Status:
Zurückgezogen

Wir fordern, dass alle ausländische Bürger*innen, welche die Kriterien für eine Einbürgerung erfüllen, die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben können, ohne ihre vorherige Staatsbürgerschaft zu verlieren. Die Möglichkeit zur doppelten Staatsbürgerschaft soll grundsätzlich bestehen. Exemplarisch dafür sind vor dem 1.1.2000 geborene Menschen oder Geflüchtete.

Begründung:

Das damals beschlossene Gesetz zur Doppelten Staatsbürgerschaft sieht vor, dass Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren sind, zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen von der sogenannten Optionspflicht (die Entscheidung zwischen zwei Staatsbürgerschaften) befreit werden. In einigen Fällen wird damit die Mehrstaatlichkeit akzeptiert (§ 4 StAG).

Die Befreiung von der Optionspflicht betrifft in Deutschland geborene Kinder mit Eltern, die eine ausländische Staatsangehörigkeit außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, wenn sie im Inland aufgewachsen sind (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StAG).

Im Inland aufgewachsen ist, wer

  • sich seit acht Jahren gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
  • sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
  • über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt
  • (§ 4 StAG).

Im Detail sieht es aber anders aus.

Denn nicht alle Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren sind und als im Inland aufgewachsen gelten, dürfen die doppelte Staatsbürgerschaft beantragen. Trotz erfüllter Kriterien wird der Doppelpass verwehrt, wenn man nur die ausländische Staatsangehörigkeit besitzt.

Das Gesetz sieht vor, dass wer vor dem 1.1.2000 geboren ist und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und im Wege der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, grundsätzlich die andere Staatsangehörigkeit aufgeben muss (§ 29 StAG).

Es ist ungerecht, dass man trotz Erfüllung der Kriterien gezwungen wird, sich zwischen zwei Staatsbürgerschaften zu entscheiden. Schließlich ist man hier aufgewachsen, hat hier seinen Schulabschluss gemacht und ist bestenfalls sogar in Deutschland geboren oder zählt als in Deutschland aufgewachsen. Diese Menschen dürfen nicht über den Pass ihrer Heimat (Deutschland), und zeitgleich über den Pass ihres kulturellen Ursprungs verfügen.

Bei Betrachtung des Grundgesetzes Artikel 3, Absatz 3, kann man von Ungerechtigkeit sprechen, denn hier wird einer Gruppe Mitbürger*innen wegen ihrer Herkunft ein Recht verwehrt, welches den Anderen zusteht, obwohl diese die gleichen Kriterien erfüllen.

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