A2 Entlastung von Erziehenden: Arbeitsrecht bei Krankheit der Kinder ändern

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Status:
Angenommen

Wir möchten uns für eine familienfreundliche und elternentlastende Ausweitung des Arbeitsrechts bei Krankheit der Kinder einsetzen. Im besonderen Fokus soll dabei die Umsetzung folgender Punkte stehen (im folgeden Text ist „Eltern“ mit „Personen mit Erziehungsauftrag“ gleichzusetzen):

In §45 des SGB (V) soll das Alter des Kindes, bis zu welchem den Erziehungsberechtigten die Befreiung von der Arbeit zusteht um das Kind zu pflegen, von 12 auf 18 Jahre ausgeweitet werden.

Im Krankheitsfall eines Kindes soll die Attestpflicht durch eine*n Kinderärzt*in nicht bereits am ersten Tag der Krankheit greifen um den Lohnausgleich für den pflegenden Elternteil zu erhalten. Stattdessen soll erst ab dem zweiten Tag in Folge, an dem ein Elternteil krankheitsbedingt von der Arbeit fehlt, ein Attest eines*einer Arztes*Ärztin vorgelegt werden müssen. Die Erstattung des Lohnes im Krankheitsfall des Kindes soll mit Vorliegen eines Attestes weiterhin durch die Krankenkassen erfolgen. Wird kein Attest über die Krankheit des Kindes vorgelegt und der Elternteil fehlt nur einen Tag, ist der*die Arbeitgeber*in in der Pflicht die Lohnerstattung zu übernehmen.

Es soll eine Härtefallregelung eingeführt werden, mit der Eltern in der Lage sind bei besonders schwerwiegender oder chronischer Erkrankung eines Kindes statt den rechtlich vorgeschriebenen 10 Tagen pro Kalenderjahr (bzw. 20 Tage bei Alleinerziehenden), 25 Tage (bei Alleinerziehenden 50 Tage) bei Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse am Arbeitsplatz zu fehlen. Ein Attest eines*einer Fachärzt*in muss den schwerwiegenden Grad der Krankheit bezeugen.

Damit die geforderte Stärkung im Arbeitsrecht für Eltern keine negativen Auswirkungen auf die berufliche Karriere hat, ist die SPD angehalten sich intensiver mit dem Antidiskriminierungsschutz von Arbeitnehmer*innen zu befassen. Es muss in der Öffentlichkeit offensiver über die Rechte im Bewerbungsverfahren sowie am Arbeitsplatz informiert werden, z.B. über das Recht in Bewerbungsgesprächen keine Auskunft über den Familienstand bzw. zukünftige Familienplanung und den Wunsch nach Kindern geben zu müssen.

Begründung:

Die Forderung nach mehr Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein zentraler Punkt in der sozialdemokratischen Politik. Um Eltern und Familien gezielt zu fördern und zu unterstützen bedarf es einer Reihe von konkreten Maßnahmen.

Kinder haben die Eigenschaft, immer genau dann krank zu werden, wenn es den Eltern beruflich am wenigsten passt. Der Antrag hat als Ziel, Eltern mehr Autonomie im Krankheitsfall ihrer Kinder zu geben und gleichzeitig ihre Rechte als Arbeitnehmer*innen in solchen Situationen zu stärken.

Die erste Forderung bezieht sich auf das Höchstalter der Kinder, bis zu dem Eltern ein Recht darauf haben von ihrer Arbeit fern zu bleiben um das Kind zu pflegen. Die aktuelle rechtliche Lage sichert Eltern nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes zu auf der Arbeit zu fehlen und Verdienstausfall nach Vorlage eines Attestes, das der Kinderarzt oder die Kinderärztin ausgestellt hat, von der Krankenkasse erstattet zu bekommen. Kinder werden an ihrem zwölften Geburtstag aber nicht automatisch erwachsen. Gerade im Falle einer Krankheit sind sie immer noch auf die Pflege und Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, sei es beim Besuch eines*einer Arztes*Ärztin oder beim Kauf und der Einnahme von Medikamenten. Wenn Eltern keine Sicherheit haben in solchen Situationen zu Hause bleiben zu können, wird es immer wieder Fälle geben, in denen Kinder trotz Symptomen in Kita oder Schule geschickt werden oder Teenager sich allein auf den Weg zu einem*einer Arzt*Ärztin machen müssen. Ohne Führerschein und insbesondere in Gebieten mit niedriger Ärzt*innendichte ist das auch Kindern über 12 Jahren nur schwer zuzumuten. Der Paragraph §616 des BGB sichert zwar Eltern in einigen Fällen das Recht zu ihren Arbeitsplatz zu verlassen, wenn es sich um die akute Pflege eines Kindes über 12 Jahren handelt. Dieser Paragraph ist aber nicht bindend und kann von dem*der Arbeitgeber*in im Arbeitsvertrag einfach ausgeschlossen werden. Es ist wichtig herauszustellen, dass Kinder nicht aufhören Kinder zu sein sobald sie ihren zwölften Geburtstag feiern. Ihre Rechte und auch die ihrer Eltern müssen weiterhin gesetzlich gesichert werden und Familien bei der Vereinbarung von Familie und Beruf verstärkt unterstützt werden. Die zweite Forderung dieses Antrags bezieht sich auf die Attestpflicht für Kinder in dem Falle, dass ein Elternteil von der Arbeit fernbleibt. Für den Ausgleich des Verdienstausfalls muss schon ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Attest des*der Kinderarztes*ärztin vorliegen. Doch genau so wie es bei Erwachsenen üblicherweise erst am dritten Tag der Abwesenheit notwendig ist ein Attest vorzulegen, macht es auch bei Kindern nicht immer Sinn sofort eine Praxis aufzusuchen.

Kinder sind häufig krank, sie bekommen Zähne, haben Fieber, quälen sich mit Windpocken und Läusen oder bekommen manchmal auch einfach nur die dritte Erkältung des Jahres. Nicht in jedem Fall, in dem es ratsam ist, das Kind nicht in Kita oder Schule zu bringen, ist es erforderlich medizinisches Fachpersonal aufzusuchen. Gerade bei Krankheiten, deren Diagnose eindeutig und eine Hausapotheke vollkommen ausreichend ist, erhöht der Besuch beim*bei der Kinderarzt*ärztin nur die mögliche Ansteckungsgefahr untereinander.

Wären Eltern nicht bereits ab dem ersten Tag auf ein Attest angewiesen, würde dies die Anzahl der Besuche bei Kinderärzt*innen reduzieren und den Mediziner*innen dafür erlauben sich um die dringenden Fälle intensiver zu kümmern. Gerade im Hinblick auf die sinkende Zahl und bereits teilweise vorhandene Unterversorgung bei Praxen mit dem Schwerpunkt Pädiatrie wäre eine Änderung der Regelung auch für die niedergelassenen Kinderärzt*innen eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen. Grundsätzlich ist es wichtig Eltern die Verantwortung zu überlassen selbst einzuschätzen wann ein Besuch bei einem*einer Arzt*Ärztin für das eigene Kind notwendig ist. Bei kurzen Erkrankungen soll dieser Vorschlag es ihnen erleichtern auch ohne Attest einem leicht kränkelnden Kind einen Tag zu Hause mit Pflege durch Erziehende zu ermöglichen.

Änderungsanträge
Status Kürzel Zeile AntragstellerInnen Text PDF
Angenommen Ä2 zum A2 24 UB Essen

Streiche das Wort Begründung in Z. 24

Angenommen Ä1 zum A2 45 UB Münster

S. 13 in Z.45 ersetze „Kinder“ durch „Schutzbedürftig“

Text des Beschlusses:

Wir möchten uns für eine familienfreundliche und elternentlastende Ausweitung des Arbeitsrechts bei Krankheit der Kinder einsetzen. Im besonderen Fokus soll dabei die Umsetzung folgender Punkte stehen (im folgeden Text ist „Eltern“ mit „Personen mit Erziehungsauftrag“ gleichzusetzen):

In §45 des SGB (V) soll das Alter des Kindes, bis zu welchem den Erziehungsberechtigten die Befreiung von der Arbeit zusteht um das Kind zu pflegen, von 12 auf 18 Jahre ausgeweitet werden.

Im Krankheitsfall eines Kindes soll die Attestpflicht durch eine*n Kinderärzt*in nicht bereits am ersten Tag der Krankheit greifen um den Lohnausgleich für den pflegenden Elternteil zu erhalten. Stattdessen soll erst ab dem zweiten Tag in Folge, an dem ein Elternteil krankheitsbedingt von der Arbeit fehlt, ein Attest eines*einer Arztes*Ärztin vorgelegt werden müssen. Die Erstattung des Lohnes im Krankheitsfall des Kindes soll mit Vorliegen eines Attestes weiterhin durch die Krankenkassen erfolgen. Wird kein Attest über die Krankheit des Kindes vorgelegt und der Elternteil fehlt nur einen Tag, ist der*die Arbeitgeber*in in der Pflicht die Lohnerstattung zu übernehmen.

Es soll eine Härtefallregelung eingeführt werden, mit der Eltern in der Lage sind bei besonders schwerwiegender oder chronischer Erkrankung eines Kindes statt den rechtlich vorgeschriebenen 10 Tagen pro Kalenderjahr (bzw. 20 Tage bei Alleinerziehenden), 25 Tage (bei Alleinerziehenden 50 Tage) bei Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse am Arbeitsplatz zu fehlen. Ein Attest eines*einer Fachärzt*in muss den schwerwiegenden Grad der Krankheit bezeugen.

Damit die geforderte Stärkung im Arbeitsrecht für Eltern keine negativen Auswirkungen auf die berufliche Karriere hat, ist die SPD angehalten sich intensiver mit dem Antidiskriminierungsschutz von Arbeitnehmer*innen zu befassen. Es muss in der Öffentlichkeit offensiver über die Rechte im Bewerbungsverfahren sowie am Arbeitsplatz informiert werden, z.B. über das Recht in Bewerbungsgesprächen keine Auskunft über den Familienstand bzw. zukünftige Familienplanung und den Wunsch nach Kindern geben zu müssen.

Die Forderung nach mehr Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein zentraler Punkt in der sozialdemokratischen Politik. Um Eltern und Familien gezielt zu fördern und zu unterstützen bedarf es einer Reihe von konkreten Maßnahmen.

Kinder haben die Eigenschaft, immer genau dann krank zu werden, wenn es den Eltern beruflich am wenigsten passt. Der Antrag hat als Ziel, Eltern mehr Autonomie im Krankheitsfall ihrer Kinder zu geben und gleichzeitig ihre Rechte als Arbeitnehmer*innen in solchen Situationen zu stärken.

Die erste Forderung bezieht sich auf das Höchstalter der Kinder, bis zu dem Eltern ein Recht darauf haben von ihrer Arbeit fern zu bleiben um das Kind zu pflegen. Die aktuelle rechtliche Lage sichert Eltern nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes zu auf der Arbeit zu fehlen und Verdienstausfall nach Vorlage eines Attestes, das der Kinderarzt oder die Kinderärztin ausgestellt hat, von der Krankenkasse erstattet zu bekommen. Kinder werden an ihrem zwölften Geburtstag aber nicht automatisch erwachsen. Gerade im Falle einer Krankheit sind sie immer noch auf die Pflege und Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, sei es beim Besuch eines*einer Arztes*Ärztin oder beim Kauf und der Einnahme von Medikamenten. Wenn Eltern keine Sicherheit haben in solchen Situationen zu Hause bleiben zu können, wird es immer wieder Fälle geben, in denen Kinder trotz Symptomen in Kita oder Schule geschickt werden oder Teenager sich allein auf den Weg zu einem*einer Arzt*Ärztin machen müssen. Ohne Führerschein und insbesondere in Gebieten mit niedriger Ärzt*innendichte ist das auch Kindern über 12 Jahren nur schwer zuzumuten. Der Paragraph §616 des BGB sichert zwar Eltern in einigen Fällen das Recht zu ihren Arbeitsplatz zu verlassen, wenn es sich um die akute Pflege eines Kindes über 12 Jahren handelt. Dieser Paragraph ist aber nicht bindend und kann von dem*der Arbeitgeber*in im Arbeitsvertrag einfach ausgeschlossen werden. Es ist wichtig herauszustellen, dass Kinder nicht aufhören schutzbedürftig zu sein sobald sie ihren zwölften Geburtstag feiern. Ihre Rechte und auch die ihrer Eltern müssen weiterhin gesetzlich gesichert werden und Familien bei der Vereinbarung von Familie und Beruf verstärkt unterstützt werden. Die zweite Forderung dieses Antrags bezieht sich auf die Attestpflicht für Kinder in dem Falle, dass ein Elternteil von der Arbeit fernbleibt. Für den Ausgleich des Verdienstausfalls muss schon ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Attest des*der Kinderarztes*ärztin vorliegen. Doch genau so wie es bei Erwachsenen üblicherweise erst am dritten Tag der Abwesenheit notwendig ist ein Attest vorzulegen, macht es auch bei Kindern nicht immer Sinn sofort eine Praxis aufzusuchen.

Kinder sind häufig krank, sie bekommen Zähne, haben Fieber, quälen sich mit Windpocken und Läusen oder bekommen manchmal auch einfach nur die dritte Erkältung des Jahres. Nicht in jedem Fall, in dem es ratsam ist, das Kind nicht in Kita oder Schule zu bringen, ist es erforderlich medizinisches Fachpersonal aufzusuchen. Gerade bei Krankheiten, deren Diagnose eindeutig und eine Hausapotheke vollkommen ausreichend ist, erhöht der Besuch beim*bei der Kinderarzt*ärztin nur die mögliche Ansteckungsgefahr untereinander.

Wären Eltern nicht bereits ab dem ersten Tag auf ein Attest angewiesen, würde dies die Anzahl der Besuche bei Kinderärzt*innen reduzieren und den Mediziner*innen dafür erlauben sich um die dringenden Fälle intensiver zu kümmern. Gerade im Hinblick auf die sinkende Zahl und bereits teilweise vorhandene Unterversorgung bei Praxen mit dem Schwerpunkt Pädiatrie wäre eine Änderung der Regelung auch für die niedergelassenen Kinderärzt*innen eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen. Grundsätzlich ist es wichtig Eltern die Verantwortung zu überlassen selbst einzuschätzen wann ein Besuch bei einem*einer Arzt*Ärztin für das eigene Kind notwendig ist. Bei kurzen Erkrankungen soll dieser Vorschlag es ihnen erleichtern auch ohne Attest einem leicht kränkelnden Kind einen Tag zu Hause mit Pflege durch Erziehende zu ermöglichen.

Beschluss-PDF:

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