LA9 Gesetzeslücke schließen: Keine unbezahlte „Test-Arbeit“

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Status:
Angenommen

Bevor man den Job, auf den man sich bewirbt, bekommt, muss man häufig einen Probearbeitstag absolvieren. In der Regel ist dies ein ganzer Arbeitstag von bis zu 8 Stunden. Die Frechheit daran ist, dass dieser Probearbeitstag unbezahlt ist und man der Firma beziehungsweise dem Unternehmen somit für einen ganzen Tag seine Arbeitskraft schenkt.

Das finden wir unfair, daher fordern wir, dass Probearbeitstage bezahlt werden müssen. Ohne wenn und aber!

Änderungsanträge
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Angenommen Ä1 zum LA9 1 Ub Hamm Gesetzeslücke schließen: Keine unbezahlte "Test-Arbeit"
Angenommen Ä2 zum LA9 1 UB Hamm Ersetze Z. 1 bis 6 durch: Trotz des 2014 auf Initiative der SPD eingeführten allgemeinen Mindestlohns gibt es nach wie vor einige Gesetzeslücken, die ausgenutzt werden können, diesen zu umgehen. Eine davon ist das sogenannte Einfühlungsverhältnis. Darauf kann zurückgegriffen werden, um Arbeitnehmer*innen „die Möglichkeit zu geben, die betrieblichen Gegebenheiten kennenzulernen“ (2015, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz). Es unterscheidet sich von einem Probearbeitsverhältnis dadurch, dass der*die Arbeitnehmer*in einerseits nicht vergütet werden muss und andererseits (quasi als logische Konsequenz daraus) nicht verpflichtet ist, die für ein Arbeitsverhältnis typischen Pflichten zu erfüllen. Wir halten diese Regelung weder für sinnvoll noch zielführend. Denn die vom Landesarbeitsgericht gesetzte Definition gleich weniger einem Arbeitsverhältnis als viel eher einem Praktikum. Daher fordern wir die Angleichung der Bestimmungen für Einfühlungsverhältnisse an die für vergütete Praktika (siehe Beschluss der LaKo 2015 „Mindestlohnpolitik und Praktika: Erfolge zeigen und als Beispiel vorangehen“).
Text des Beschlusses:

Trotz des 2014 auf Initiative der SPD eingeführten allgemeinen Mindestlohns gibt es nach wie vor einige Gesetzeslücken, die ausgenutzt werden können, diesen zu umgehen. Eine davon ist das sogenannte Einfühlungsverhältnis. Darauf kann zurückgegriffen werden, um Arbeitnehmer*innen „die Möglichkeit zu geben, die betrieblichen Gegebenheiten kennenzulernen“ (2015, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz). Es unterscheidet sich von einem Probearbeitsverhältnis dadurch, dass der*die Arbeitnehmer*in einerseits nicht vergütet werden muss und andererseits (quasi als logische Konsequenz daraus) nicht verpflichtet ist, die für ein Arbeitsverhältnis typischen Pflichten zu erfüllen. Wir halten diese Regelung weder für sinnvoll noch zielführend. Denn die vom Landesarbeitsgericht gesetzte Definition gleich weniger einem Arbeitsverhältnis als viel eher einem Praktikum. Daher fordern wir die Angleichung der Bestimmungen für Einfühlungsverhältnisse an die für vergütete Praktika (siehe Beschluss der LaKo 2015 „Mindestlohnpolitik und Praktika: Erfolge zeigen und als Beispiel vorangehen“).

Beschluss-PDF:

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