LA3 Keine Behinderung der sexuellen Selbstbestimmung!

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Status:
Mit Änderungen angenommen

Die reproduktive und sexuelle Selbstbestimmung der Frauen* ist ein erklärtes Ziel des Feminismus und von uns Jusos als feministischer Verband. Es sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, dass Frauen* selbst über ihren Körper entscheiden, selbst entscheiden ob sie Kinder möchten, selbst entscheiden wie sie ihre Sexualität ausleben. Im Patriarchat muss dies leider jeden Tag hart erkämpft werden und wir sind noch lange nicht am Ziel. Wir kämpfen dabei für die Selbstbestimmung von allen Frauen*. Und mit allen Frauen* meinen wir wirklich alle Frauen*, denn alle haben ausnahmslos das Recht auf reproduktive und sexuelle Selbstbestimmung. Das heißt auch, dass wir in unserem feministischen Kampf Frauen* mit Behinderungen, chronischen Krankheiten, geistigen und körperlichen Einschränkungen inkludieren. Diese Frauen* sind intersektional im Patriarchat diskriminiert. Um einen wichtigen und großen Schritt in Richtung Selbstbestimmung für diese Frauen* zu gehen, müssen wir das Problem der Zwangssterilisation und den Umgang mit Verhütung angehen. Darum geht es in diesem Antrag.

Zwangssterilisationen und riskante Verhütungsmethoden 

In Wohn- und Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen kommt es deutlich häufiger zu Sterilisationen von Frauen*, als im Rest der Bevölkerung. In ihrem Bericht von 2017 zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention geht die zuständige Kommission davon aus, dass in Deutschland auch Zwangssterilisationen nicht ausgeschlossen werden können. Grundlage dafür ist §1905 BGB. Dieser Artikel ermöglicht die Sterilisation gesetzlich betreuter Personen ohne deren Zustimmung. Das widerspricht nicht nur unserem Verständnis von Consent, sondern stellt auch eine Menschenrechtsverletzung dar. Diese Ausnahme vom Recht über die reproduktive Selbstbestimmung gibt es ausschließlich für Menschen mit Behinderung. Dass das so ist, liegt begründet in rechtlichen Grundlagen und normativen Werten, die unsere Gesellschaft vom NS-Regime übernommen hat. Die eben bereits erwähnte Kommission empfiehlt daher auch die ersatzlose Streichung des §1905. Dem möchten wir uns an dieser Stelle anschließen. Damit eine Sterilisation aber wirklich einvernehmlich ist, muss auch hier eine gute, ergebnisoffene Beratung stattfinden. Bei einer Studie des Familienministeriums gaben nur etwa die Hälfte der befragten Frauen* mit Behinderung an, dass sie sich wirklich selbst für die Sterilisation entschieden haben. Eltern, Ärzt*innen und Pflegepersonal nehmen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung zur Sterilisation. Auch die Perspektivlosigkeit für ein Leben mit Kind und die mangelhafte Aufklärung über Verhütungsmittel spielen hier eine wichtige Rolle. Dass hier dringend Verbesserungsbedarf besteht, zeigt sich auch darin, dass etwa 40% der Frauen*, die in Wohneinrichtungen für Behinderte leben die s.g. 3-Monats-Spritze oder Depot-Spritze bekommen. Durch die hohe hormonelle Dosierung hat diese Verhütungsmethode gravierende Nebenwirkungen, wie ein erhöhtes Osteoporose-Risiko und das Ausbleiben der Menstruationsblutung. Viele der Frauen* mit Behinderung, die die 3-Monatsspritze bekommen, geben allerdings an nicht sexuell aktiv zu sein. Profiteure dieser riskanten Verhütungsmethode sind vor allem die Träger der Pflegeeinrichtungen, deren Personal weniger oder keine Arbeitszeit für die Hygiene während der Menstruationsblutung aufwenden muss. Die Gesundheit von Menschen wird hier also finanziellen Interessen untergeordnet. Das dürfen wir nicht akzeptieren. Frauen* mit Behinderung müssen ohne Druck und in angemessener Sprache über ihre Möglichkeiten aufgeklärt werden. Gesetzliche Betreuer*innen und Gynäkolog*innen sollen daher dazu verpflichtet werden, Menschen mit Behinderung ergebnisoffen und in Einfacher bzw. Leichter Sprache zu Verhütungsmethoden und Eingriffen, die ihre Fortpflanzung betreffen zu beraten. Broschüren zu diesen Themen in Leichter Sprache sollen in jeder Wohneinrichtung und in jeder gynäkologischen Praxis ausliegen. Pflegepersonal und anderes medizinisches Personal müssen beispielsweise durch verpflichtende Fortbildungen für dieses Thema sensibilisiert werden.

Schwangerschaft und Kindererziehung

Auch Menschen mit Behinderung haben das Recht Kinder zu bekommen, wenn sie sich Kinder wünschen. Dass es medizinische, gesellschaftliche und eventuell auch rechtliche Hürden geben kann, darf kein Grund sein dieses Recht zu verweigern. Eine Schwangerschaft aus rein eugenischen Gründen gegen den Willen der Person mit Behinderung verhindern zu wollen, lehnen wir entschieden ab. Wenn es zu einer Schwangerschaft kommt, dann liegt die Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft bei der Schwangeren selbst. Dazu muss es Beratungsangebote geben, welche in leichter Sprache sind und in angemessener Atmosphäre stattfinden. Diese Beratungsangebote müssen flächendeckend ausgebaut werden. Auch die medizinische Begleitung der Schwangerschaft, der Geburt und der Nachsorge muss in leichter Sprache verfügbar sein und auf die Bedürfnisse der Schwangeren und des Kindes ausgerichtet sein. Zusätzlich müssen Beratungsangebote für Kindererziehung auch auf Eltern mit Behinderung eingehen können. Diese Beratungsangebote sollen vor allem die Eltern unterstützen, aber auch den pflegenden Angehörigen beim Umgang mit den Eltern und Kindern helfen. Doch Beratung alleine reicht nicht. Es braucht auch aktive Unterstützung für die Eltern. Das beinhaltet auch die Kinderbetreuung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, damit diese ihrer Tätigkeit nachgehen können und die Kinder ein soziales Umfeld außerhalb der Eltern haben. Dabei darf die frühkindliche Bildung nicht die Bedürfnisse der Kinder vernachlässigen. Außerdem benötigen Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung eine Kinderbetreuung. Dabei soll ein Zusammenleben von Eltern und Kindern in der Einrichtung unterstützt werden, aber auch für die Eltern und Pflegekräfte eine Entlastung vorhanden sein. Zwar müssen Erzieher*innen und Pflegekräfte hierbei auch zusammenarbeiten können, doch eine Aufgabenteilung ist dem Wohl der Kinder und auch der Eltern zuträglich. Nicht zu vergessen ist hierbei der Punkt, dass Familien in denen die Eltern eine Behinderung haben nicht von Familien in denen die Eltern keine Behinderung haben, abgegrenzt werden dürfen. Die Möglichkeit die Kinder in eine Kinderbetreuung außerhalb der Wohneinrichtungen betreuen zu lassen, muss dennoch gegeben sein.

Außerdem müssen Wege gefunden werden die Eltern mit Behinderung in die Elterngemeinschaft von Schulen zu inkludieren. Zusätzlich müssen öffentliche Begegnungsorte wie Spielplätze oder Parks barrierefrei gestaltet werden, damit Eltern mit Behinderung und ihre Kinder nicht an die Wohneinrichtungen gefesselt sind. Zur Begleitung außerhalb der Wohneinrichtungen sind deshalb auch zusätzliche Stellen für Pflegekräfte und Erzieher*innen einzuplanen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Aufgabe ausschließlich von Angehörigen übernommen wird.

Um die sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung auch für Menschen mit Behinderung zu sichern, fordern wir:

  • die ersatzlose Streichung von §1905 BGB.
  • Beratungsangebote in Wohneinrichtungen und gynäkologischen Praxen in Leichter Sprache, diese Beratungen sollen ergebnisoffen und ohne Druck sein.
  • verpflichtende Fortbildungen zu reproduktiver Selbstbestimmung für gesetzliche Betreuer*innen und medizinisches Personal.
  • die Schaffung von Kinderbetreuungsangeboten in Wohn- und Arbeitsstätten für Menschen mit Behinderungen.
Änderungsanträge
Status Kürzel Zeile AntragstellerInnen Text PDF
Angenommen Ä1 zum LA3 7 UB Gelsenkirchen
Ergänze in Z.7 nach ‚Selbstbestimmung.‘: „Das belegt z.B. die UN-Behindertenrechtskonvention in Artikel 23, in dem das Recht auf Sexualität, Partnerschaft und Ehe festgehalten ist.“
Angenommen Ä2 zum LA3 7 UB Gelsenkirchen
Ergänze in Z.7 nach ‚Selbstbestimmung.‘: „Das belegt z.B. die UN-Behindertenrechtskonvention in Artikel 23, in dem das Recht auf Sexualität, Partnerschaft und Ehe festgehalten ist.“
Angenommen Ä3 zum LA3 35 UB Gelsenkirchen Ergänze in Z.35 nach ‚muss.‘: „Zudem hat die Pille zusätzliche Nutzen für Frauen* mit Lernschwierigkeiten, wie z.B. die positive Beeinflussung von zyklusabhängigen Epilepsien oder Reduktion von menstruationsassoziierten psychischen Beschwerden wie zyklisch auftretendes selbstverletzendes Verhalten, Ruhelosigkeit oder Aggressionen“
Angenommen Ä4 zum LA3 56 UB Gelsenkirchen Ersetze in Z. 56 und 57 ‚in Werkstätten für Menschen mit Behinderung‘ durch „während der Arbeitszeit in (inklusiven) Kitas“
Angenommen Ä5 zum LA3 57 UB Gelsenkirchen Ersetze in Z.57 ‚diese‘ durch „Eltern mit Behinderung“
Angenommen Ä7 zum LA3 59 UB Gelsenkirchen Ergänze in Z.59 nach ‚Kinderbetreuung‘: „ ,die außerhalb der regulären Kita Zeiten, die Kinderbetreuung unterstützen kann“
Angenommen Ä6 zum LA3 65 UB Gelsenkirchen Streiche Z.65 und 66 von ‚Die Möglichkeit‘ bis ‚gegeben sein.‘
Angenommen Ä8 zum LA3 77 UB Gelsenkirchen Ergänze in Z.77 nach ‚sein.‘ : „Die nötigen Ressourcen müssen dafür bereit gestellt werden, indem diese Leistungen abrechenbar für die Praxen gemacht werden müssen und für die Wohneinrichtungen abrechenbar bleiben“
Angenommen Ä9 zum LA3 79 UB Gelsenkirchen
Streiche in Z. 79 „medizinischen Personals“
Angenommen Ä10 zum LA3 79 UB Gelsenkirchen
Ergänze in Z.79 nach ‚und‘: „mindestens einer beauftragten Person in Wohneinrichtungen und gynäkologischen Praxen“
Angenommen Ä11 zum LA3 80 UB Gelsenkirchen Streiche Z. 80 „ - und Arbeits“
Angenommen Ä12 zum LA3 80 UB Gelsenkirchen Streiche Z. 80 „ - und Arbeits“
Text des Beschlusses:

Die reproduktive und sexuelle Selbstbestimmung der Frauen* ist ein erklärtes Ziel des Feminismus und von uns Jusos als feministischer Verband. Es sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, dass Frauen* selbst über ihren Körper entscheiden, selbst entscheiden ob sie Kinder möchten, selbst entscheiden wie sie ihre Sexualität ausleben. Im Patriarchat muss dies leider jeden Tag hart erkämpft werden und wir sind noch lange nicht am Ziel. Wir kämpfen dabei für die Selbstbestimmung von allen Frauen*. Und mit allen Frauen* meinen wir wirklich alle Frauen*, denn alle haben ausnahmslos das Recht auf reproduktive und sexuelle Selbstbestimmung. Das belegt z.B. die UN-Behindertenrechtskonvention in Artikel 23, in dem das Recht auf Sexualität, Partnerschaft und Ehe festgehalten ist. Das heißt auch, dass wir in unserem feministischen Kampf Frauen* mit Behinderungen, chronischen Krankheiten, geistigen und körperlichen Einschränkungen inkludieren. Diese Frauen* sind intersektional im Patriarchat diskriminiert. Um einen wichtigen und großen Schritt in Richtung Selbstbestimmung für diese Frauen* zu gehen, müssen wir das Problem der Zwangssterilisation und den Umgang mit Verhütung angehen. Darum geht es in diesem Antrag.

Zwangssterilisationen und riskante Verhütungsmethoden 

In Wohn- und Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen kommt es deutlich häufiger zu Sterilisationen von Frauen*, als im Rest der Bevölkerung. In ihrem Bericht von 2017 zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention geht die zuständige Kommission davon aus, dass in Deutschland auch Zwangssterilisationen nicht ausgeschlossen werden können. Grundlage dafür ist §1905 BGB. Dieser Artikel ermöglicht die Sterilisation gesetzlich betreuter Personen ohne deren Zustimmung. Das widerspricht nicht nur unserem Verständnis von Consent, sondern stellt auch eine Menschenrechtsverletzung dar. Diese Ausnahme vom Recht über die reproduktive Selbstbestimmung gibt es ausschließlich für Menschen mit Behinderung. Dass das so ist, liegt begründet in rechtlichen Grundlagen und normativen Werten, die unsere Gesellschaft vom NS-Regime übernommen hat. Die eben bereits erwähnte Kommission empfiehlt daher auch die ersatzlose Streichung des §1905. Dem möchten wir uns an dieser Stelle anschließen. Damit eine Sterilisation aber wirklich einvernehmlich ist, muss auch hier eine gute, ergebnisoffene Beratung stattfinden. Bei einer Studie des Familienministeriums gaben nur etwa die Hälfte der befragten Frauen* mit Behinderung an, dass sie sich wirklich selbst für die Sterilisation entschieden haben. Eltern, Ärzt*innen und Pflegepersonal nehmen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung zur Sterilisation. Auch die Perspektivlosigkeit für ein Leben mit Kind und die mangelhafte Aufklärung über Verhütungsmittel spielen hier eine wichtige Rolle. Dass hier dringend Verbesserungsbedarf besteht, zeigt sich auch darin, dass etwa 40% der Frauen*, die in Wohneinrichtungen für Behinderte leben die s.g. 3-Monats-Spritze oder Depot-Spritze bekommen. Durch die hohe hormonelle Dosierung hat diese Verhütungsmethode gravierende Nebenwirkungen, wie ein erhöhtes Osteoporose-Risiko und das Ausbleiben der Menstruationsblutung. Viele der Frauen* mit Behinderung, die die 3-Monatsspritze bekommen, geben allerdings an nicht sexuell aktiv zu sein. Profiteure dieser riskanten Verhütungsmethode sind vor allem die Träger der Pflegeeinrichtungen, deren Personal weniger oder keine Arbeitszeit für die Hygiene während der Menstruationsblutung aufwenden muss. Zudem hat die Pille zusätzliche Nutzen für Frauen* mit Lernschwierigkeiten, wie z.B. die positive Beeinflussung von zyklusabhängigen Epilepsien oder Reduktion von menstruationsassoziierten psychischen Beschwerden wie zyklisch auftretendes selbstverletzendes Verhalten, Ruhelosigkeit oder Aggressionen. Die Gesundheit von Menschen wird hier also finanziellen Interessen untergeordnet. Das dürfen wir nicht akzeptieren. Frauen* mit Behinderung müssen ohne Druck und in angemessener Sprache über ihre Möglichkeiten aufgeklärt werden. Gesetzliche Betreuer*innen und Gynäkolog*innen sollen daher dazu verpflichtet werden, Menschen mit Behinderung ergebnisoffen und in Einfacher bzw. Leichter Sprache zu Verhütungsmethoden und Eingriffen, die ihre Fortpflanzung betreffen zu beraten. Broschüren zu diesen Themen in Leichter Sprache sollen in jeder Wohneinrichtung und in jeder gynäkologischen Praxis ausliegen. Pflegepersonal und anderes medizinisches Personal müssen beispielsweise durch verpflichtende Fortbildungen für dieses Thema sensibilisiert werden.

Schwangerschaft und Kindererziehung

Auch Menschen mit Behinderung haben das Recht Kinder zu bekommen, wenn sie sich Kinder wünschen. Dass es medizinische, gesellschaftliche und eventuell auch rechtliche Hürden geben kann, darf kein Grund sein dieses Recht zu verweigern. Eine Schwangerschaft aus rein eugenischen Gründen gegen den Willen der Person mit Behinderung verhindern zu wollen, lehnen wir entschieden ab. Wenn es zu einer Schwangerschaft kommt, dann liegt die Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft bei der Schwangeren selbst. Dazu muss es Beratungsangebote geben, welche in leichter Sprache sind und in angemessener Atmosphäre stattfinden. Diese Beratungsangebote müssen flächendeckend ausgebaut werden. Auch die medizinische Begleitung der Schwangerschaft, der Geburt und der Nachsorge muss in leichter Sprache verfügbar sein und auf die Bedürfnisse der Schwangeren und des Kindes ausgerichtet sein. Zusätzlich müssen Beratungsangebote für Kindererziehung auch auf Eltern mit Behinderung eingehen können. Diese Beratungsangebote sollen vor allem die Eltern unterstützen, aber auch den pflegenden Angehörigen beim Umgang mit den Eltern und Kindern helfen. Doch Beratung alleine reicht nicht. Es braucht auch aktive Unterstützung für die Eltern. Das beinhaltet auch die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit in (inklusiven) Kitas, damit Eltern mit Behinderung ihrer Tätigkeit nachgehen können und die Kinder ein soziales Umfeld außerhalb der Eltern haben. Dabei darf die frühkindliche Bildung nicht die Bedürfnisse der Kinder vernachlässigen. Außerdem benötigen Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung eine Kinderbetreuung, die außerhalb der regulären Kita Zeiten, die Kinderbetreuung unterstützen kann. Dabei soll ein Zusammenleben von Eltern und Kindern in der Einrichtung unterstützt werden, aber auch für die Eltern und Pflegekräfte eine Entlastung vorhanden sein. Zwar müssen Erzieher*innen und Pflegekräfte hierbei auch zusammenarbeiten können, doch eine Aufgabenteilung ist dem Wohl der Kinder und auch der Eltern zuträglich. Nicht zu vergessen ist hierbei der Punkt, dass Familien in denen die Eltern eine Behinderung haben nicht von Familien in denen die Eltern keine Behinderung haben, abgegrenzt werden dürfen.

Außerdem müssen Wege gefunden werden die Eltern mit Behinderung in die Elterngemeinschaft von Schulen zu inkludieren. Zusätzlich müssen öffentliche Begegnungsorte wie Spielplätze oder Parks barrierefrei gestaltet werden, damit Eltern mit Behinderung und ihre Kinder nicht an die Wohneinrichtungen gefesselt sind. Zur Begleitung außerhalb der Wohneinrichtungen sind deshalb auch zusätzliche Stellen für Pflegekräfte und Erzieher*innen einzuplanen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Aufgabe ausschließlich von Angehörigen übernommen wird.

Um die sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung auch für Menschen mit Behinderung zu sichern, fordern wir:

  • die ersatzlose Streichung von §1905 BGB.
  • Beratungsangebote in Wohneinrichtungen und gynäkologischen Praxen in Leichter Sprache, diese Beratungen sollen ergebnisoffen und ohne Druck sein. Die nötigen Ressourcen müssen dafür bereit gestellt werden, indem diese Leistungen abrechenbar für die Praxen gemacht werden müssen und für die Wohneinrichtungen abrechenbar bleiben.
  • verpflichtende Fortbildungen zu reproduktiver Selbstbestimmung für gesetzliche Betreuer*innen und mindestens einer beauftragten Person in Wohneinrichtungen und gynäkologischen Praxen.
  • die Schaffung von Kinderbetreuungsangeboten in Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen.
Beschluss-PDF:

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