I6 Sexueller Missbrauch - keine Sache von 20 Jahren

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Status:
Abgelehnt

Die Landeskonferenz der Jusos NRW beschließt, die Verjährungsfristen für sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 78 StGB neu zu fassen. Die Verjährung der Straftat soll vereinheitlicht werden. Wir fordern eine Verjährungsfrist, die in allen Fällen erst mit der Vollendung des 30. Lebensjahres beginnt und dreißig Jahre beträgt.

Begründung:

Die aktuelle Gesetzeslage regelt im § 78 Strafgesetzbuch (StGB) die Verjährung für Straftaten. Hierbei wird die Frist an Hand der Schwere der Tat bestimmt. Für den sexuellen Missbrauch von Kindern kann die Frist zwischen fünf und zwanzig Jahren, bei schwerem Missbrauch mit Todesfolge bis zu dreißig Jahren betragen. Die Frist beginnt mit Vollendung des 30. Lebensjahres (§ 78b StGB).

In Fällen von sexuellem Missbrauch können Betroffene häufig erst im erwachsenen Alter die Taten verarbeiten, teilweise das Unrecht erst später überhaupt erkennen und zur Anzeige bringen. Die Verarbeitung des Erlebten und der psychische Heilungsprozess der damit einhergeht, sind eng damit verbunden die Taten zur Anzeige zu bringen. Dabei werden diese noch einmal bei der Polizei und gegebenenfalls vor Gericht durchlebt. Die Problematik besteht darin, dass die Betroffenen die Verantwortung dafür tragen, dass der Fall nicht verjährt.

Im Fall von Kindesmissbrauch kämpfen die Opfer ihr Leben lang mit den traumatischen Erlebnissen. In den wenigsten Fällen können sich die Kinder direkt oder kurz nach der Tat an eine Hilfsperson (Eltern, Lehrer, o.ä.) wenden und es wird ihnen glauben geschenkt. Erst nach mehreren solcher Versuche sich anzuvertrauen wird in der Regel den Schilderungen nachgegangen. Viele Betroffene resignieren bereits vorher, lassen die Taten weiter über sich ergehen und können erst sehr viel später aufarbeiten, was Ihnen widerfahren ist. Der Umstand wird nicht dadurch erleichtert, dass die Täter*innen oft aus dem eigenen sozialen Umfeld kommen, dem Familien- oder Bekanntenkreis. Anschuldigungen von Kindern steht damit ein Vertrauensverhältnis entgegen, welches zwischen Hilfsperson und Täter*in besteht.

Das hierdurch verlorene Vertrauen in die eigene Familie, aber auch die Justiz und dem Verständnis von Gerechtigkeit muss erst wieder hergestellt werden, bevor Betroffene einen weiteren Versuch wagen, Täter*innen anzuzeigen.

Die Auswirkungen auf die psychische Entwicklung sind nicht klar messbar, spätere Folgen wie Depressionen und Angststörungen schränken die Betroffenen ihr Leben lang ein. Wer sich ,,zu viel Zeit lässt” das Erlebte zu verarbeiten wird damit bestraft, dass die Täter*innen ungestraft davon kommen.

Deswegen fordern wir, dass die Verjährung in allen Fällen von sexuellem Missbrauch von Kindern nicht nur erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres beginnt, sondern die Verjährungsfrist dreißig Jahre beträgt.

Änderungsanträge
Status Kürzel Zeile AntragstellerInnen Text PDF
Angenommen Ä1 zum I6 5 UB Aachen-Stadt, UB in der Städteregion Aachen, KV Euskirchen, KV Düren/Jülich, KV Heinsberg Streiche Zeile 5 sowie Zeilen 30-31.

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