F7 Unterhaltsverweigerung ist kein Kavaliersdelikt!

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Status:
Angenommen

1,55 Millionen Menschen leben in Deutschland alleine mit minderjährigen Kindern im Haushalt. Dies bringt für die betreffende erziehende Person eine Reihe von nicht zuletzt finanziellen Herausforderungen mit sich. Der höhere Zeitaufwand für die Erziehung verhindert häufig die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung, was in der Konsequenz oft im Bezug von Arbeitslosengeld II als Hauptgeldquelle oder als Aufstockung führt. Auch aufgrund dieser schwierigen finanziellen Lage, sind insbesondere die betroffenen Kinder auf Unterhaltszahlungen des weiteren Elternteils angewiesen, um die Ausgaben für Kleidung, Bildung und den täglichen Bedarf zu decken. Dabei kommt es bei 780.000 Alleinerziehenden dazu, dass entweder nicht oder nicht regelmäßig oder nicht in der vereinbarten Höhe gezahlt wird. In diesem Fall springt der Staat ein und zahlt den Betroffenen den sogenannten Unterhaltsvorschuss. Je nach Alter des Kindes beträgt dieser zwischen 160€ und 282€ pro Monat und wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt. Bis es vor einigen Jahren geändert wurde, wurde die Summe nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs ausgezahlt. Diese an sich sinnvolle Reform zur Entlastung von Alleinerziehenden geht finanziell allerdings zulasten der lokalen Kommunen. Alleine in NRW zahlen diese 32,5 Millionen Euro mehr als vorher, obwohl der prozentuale Anteil an den Vorschüssen im Vergleich zu Land und Bund sogar gesunken ist.

Man sollte meinen, dass dieser „Vorschuss“ im Nachgang vom säumigen unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert wird, um nicht die Gesellschaft dafür haftbar zu machen. Dies ist mitnichten der Fall. Nur 13% der Forderungen werden beglichen, der Rest nicht. Konkret bedeutete das für 2018 beispielsweise Kosten für den Staat in Höhe von 2,1 Milliarden Euro, demgegenüber standen 270 Millionen Euro an wiedergeholtem Geld. Dies liegt zum einen daran, dass das Einkommen schlicht nicht dazu ausreicht und unter der Grenze, ab der man zahlungspflichtig ist, liegt. Zum anderen aber auch an dem schlicht fehlenden Willen, das andere Elternteil finanziell zu unterstützen, zur Not auch auf dem Rücken des betroffenen Kindes. Durch Umzug ohne Mitteilung der neuen Adresse, Schwarzarbeit, Zahlungsverweigerung, Ausnutzen der mangelhaften Verwaltung der Forderungen bei den Behörden werden viele Möglichkeiten genutzt, um sich vor den Unterhaltszahlungen zu drücken.

Diese Thematik hat neben der finanziellen auch noch eine geschlechtliche Komponente: Von 1,55 Millionen Alleinerziehenden sind 1,36 Millionen Frauen, 91% aller säumigen Unterhaltspflichtigen sind Männer.

Zur Bekämpfung von unberechtigter Nichtzahlung von Unterhaltsansprüchen an Ex-Partner*innen und dem Ausnutzen des Unterhaltsvorschusses für den eigenen finanziellen Vorteil fordern wir daher:

  • Sensibilisierung von Behörden für diese Problematik und Austausch mit Verbänden von Alleinerziehenden
  • Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung können die zuständigen Kommunen die Kompetenzen an das Finanzamt übertragen. Darüber sollen die entsprechenden Stellen mit mehr Personal ausgestattet werden.
  • Eine Übertragung der Kompetenz ist nur in Absprache mit dem entsprechenden Finanzamt möglich. Die Antragstellung muss weiterhin einheitlich beim jeweiligen Jugendamt stattfinden, um eine entsprechende Transparenz für die Betroffenen zu gewährleisten. Im Falle einer Übertragung werden die entsprechenden Jugendämter an den wieder eingeholten Zahlungen beteiligt.
  • Erweiterte Nachweispflichten der Unterhaltspflichtigen über Zahlungsunfähigkeit
  • Erweiterte Sanktionsmöglichkeiten wie einfachere Pfändungen
  • Übernahme eines größeren Anteils der Vorschüsse durch den Bund zur Entlastung der Kommunen
Änderungsanträge
Status Kürzel Zeile AntragstellerInnen Text PDF
Angenommen Ä2 zum F7 29 UB Wuppertal, UB Düsseldorf, UB Remscheid, UB Solingen

Ergänze in Zeile 29 nach Pfändungen: »von bspw. Einkommen«

Mit Änderungen angenommen Ä3 zum F7 31 UB Münster Ersetze die Z. 31-39 durch:
  • „eine ausreichende personelle Ausstattung der Unterhaltsvorschussstellen, um dem gesteigerten Verwaltungsaufwand gerecht werden zu können.
  • eine erweiterte Nachweispflicht der Unterhaltspflichtigen über deren Zahlungsunfähigkeit.
  • eine Evaluation des Mittels des Kontenabrufverfahrens. Zu prüfen wäre, inwieweit ein Verzicht auf die Ankündigung eines solchen Verfahrens den Schuldner*innen gegenüber verhältnismäßig wäre, um ihnen die Möglichkeit zu nehmen, bisher versteckte Konten prophylaktisch zu leeren.“
Angenommen Ä1 zum F7 37 UB Märkischer Kreis

Streiche in Z. 37 ab “Erweiterte“ bis Z.39

Beschluss: Unterhaltsverweigerung ist kein Kavaliersdelikt!
Text des Beschlusses:

1,55 Millionen Menschen leben in Deutschland alleine mit minderjährigen Kindern im Haushalt. Dies bringt für die betreffende erziehende Person eine Reihe von nicht zuletzt finanziellen Herausforderungen mit sich. Der höhere Zeitaufwand für die Erziehung verhindert häufig die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung, was in der Konsequenz oft im Bezug von Arbeitslosengeld II als Hauptgeldquelle oder als Aufstockung führt. Auch aufgrund dieser schwierigen finanziellen Lage, sind insbesondere die betroffenen Kinder auf Unterhaltszahlungen des weiteren Elternteils angewiesen, um die Ausgaben für Kleidung, Bildung und den täglichen Bedarf zu decken. Dabei kommt es bei 780.000 Alleinerziehenden dazu, dass entweder nicht oder nicht regelmäßig oder nicht in der vereinbarten Höhe gezahlt wird. In diesem Fall springt der Staat ein und zahlt den Betroffenen den sogenannten Unterhaltsvorschuss. Je nach Alter des Kindes beträgt dieser zwischen 160€ und 282€ pro Monat und wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt. Bis es vor einigen Jahren geändert wurde, wurde die Summe nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs ausgezahlt. Diese an sich sinnvolle Reform zur Entlastung von Alleinerziehenden geht finanziell allerdings zulasten der lokalen Kommunen. Alleine in NRW zahlen diese 32,5 Millionen Euro mehr als vorher, obwohl der prozentuale Anteil an den Vorschüssen im Vergleich zu Land und Bund sogar gesunken ist.

Man sollte meinen, dass dieser „Vorschuss“ im Nachgang vom säumigen unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert wird, um nicht die Gesellschaft dafür haftbar zu machen. Dies ist mitnichten der Fall. Nur 13% der Forderungen werden beglichen, der Rest nicht. Konkret bedeutete das für 2018 beispielsweise Kosten für den Staat in Höhe von 2,1 Milliarden Euro, demgegenüber standen 270 Millionen Euro an wiedergeholtem Geld. Dies liegt zum einen daran, dass das Einkommen schlicht nicht dazu ausreicht und unter der Grenze, ab der man zahlungspflichtig ist, liegt. Zum anderen aber auch an dem schlicht fehlenden Willen, das andere Elternteil finanziell zu unterstützen, zur Not auch auf dem Rücken des betroffenen Kindes. Durch Umzug ohne Mitteilung der neuen Adresse, Schwarzarbeit, Zahlungsverweigerung, Ausnutzen der mangelhaften Verwaltung der Forderungen bei den Behörden werden viele Möglichkeiten genutzt, um sich vor den Unterhaltszahlungen zu drücken.

Diese Thematik hat neben der finanziellen auch noch eine geschlechtliche Komponente: Von 1,55 Millionen Alleinerziehenden sind 1,36 Millionen Frauen, 91% aller säumigen Unterhaltspflichtigen sind Männer.

Zur Bekämpfung von unberechtigter Nichtzahlung von Unterhaltsansprüchen an Ex-Partner*innen und dem Ausnutzen des Unterhaltsvorschusses für den eigenen finanziellen Vorteil fordern wir daher:

  • Sensibilisierung von Behörden für diese Problematik und Austausch mit Verbänden von Alleinerziehenden
  • Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung können die zuständigen Kommunen die Kompetenzen an das Finanzamt übertragen. Darüber sollen die entsprechenden Stellen mit mehr Personal ausgestattet werden.
  • Eine Übertragung der Kompetenz ist nur in Absprache mit dem entsprechenden Finanzamt möglich. Die Antragstellung muss weiterhin einheitlich beim jeweiligen Jugendamt stattfinden, um eine entsprechende Transparenz für die Betroffenen zu gewährleisten. Im Falle einer Übertragung werden die entsprechenden Jugendämter an den wieder eingeholten Zahlungen beteiligt.
  • Erweiterte Nachweispflichten der Unterhaltspflichtigen über Zahlungsunfähigkeit
  • Eine Evaluation des Mittels des Kontenabrufverfahrens. Zu prüfen wäre, inwieweit ein Verzicht auf die Ankündigung eines solchen Verfahrens den Schuldner*innen gegenüber verhältnismäßig wäre, um ihnen die Möglichkeit zu nehmen, bisher versteckte Konten prophylaktisch zu leeren.
Beschluss-PDF:

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