D2 Whistleblower*innen endlich wirksam schützen!

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Status:
Mit Änderungen angenommen

Whistleblowing erfüllt in Zusammenarbeit mit Medien oder Justiz eine wichtige Rolle in unserer Gesellschaft und Demokratie und nimmt dabei eine Art Kontrollfunktion für schwerwiegende Verstöße gegen Gesetze oder ethische Normen ein. Whistleblower*innen gehen dabei häufig erhebliche Risiken für ihr berufliches und privates Leben ein, teilweise sogar für ihr Leben selbst – sie verdienen deswegen Schutz und Unterstützung.

Die prominentesten Beispiele der aktuellen Zeit hierfür sind sicherlich Edward Snowden, Chelsea Manning und Julian Assange, die für die Aufklärung der Öffentlichkeit über unrechtmäßige oder sogar unmenschliche Vorgänge im Namen der Vereinigten Staaten mit Gefängnishaft bestraft oder bedroht wurden. Im Fall von Manning und Assange sprachen die UN-Sonderberichterstatter für Folter Mendez und Melzer sogar von Folter während ihrer Haft – ein Armutszeugnis und eine Schande für jeden Staat, insbesondere aber für Demokratien wie Großbritannien oder die USA. Dass 2020 einerseits der  Europarat die Freilassung von Assange gefordert hat, andererseits das EU-Parlament dessen Namen aus dem Bericht zur Lage von Menschenrechten in der EU gestrichen hat, zeigt das ambivalente Verhältnis von Staaten und Regierungen zu Whistleblower*innen.

Aber auch „unpolitische“ Whistleblower*innen benötigen Rechtssicherheit und vertrauliche Ansprechpartner*innen: Mit der Manipulation von Abgaswerten von Dieselautos bei VW und der Bilanzmanipulation hätte es auch in Deutschland in den letzten Jahren Bedarf für Mitarbeiter*innen, die unrechtmäßige Handlungen innerhalb des Unternehmens oder auch öffentlich ansprechen gegeben.

Wahrheitsfindung und die Aufdeckung von kriminellen Tätigkeiten in Unternehmen oder im Rahmen von staatlichen Aktivitäten wie bei Wirecard oder der manipulierten Software bei Dieselautos, sollte im Interesse eines und einer Jeden, insbesondere aber auch im Interesse von Staaten sowie Unternehmen, die dadurch die Möglichkeit zur Erledigung von Missständen oder die Beseitigung von unfairen und unlauteren Wettbewerbsvorteilen durch kriminelle Konkurrenz bekommen.

Dies war auch der Kerngedanke der EU-Richtlinie 2019/1937, die Ende 2019 von EU-Kommission, EU-Ministerrat und europäischem Parlament beschlossen wurde. Sie beinhaltet unter anderem die Pflicht für Unternehmen ab 50 Beschäftigten bzw. Jahresumsatz von 10 Millionen Euro und Gemeinden ab 10.000 Einwohner*innen interne Kanäle für anonyme Hinweise auf Missstände einzurichten. Auf diese muss innerhalb von 3 Monaten reagiert werden, indem die Hinweise weiterverfolgt werden und Whistleblower*innen eine Rückmeldung darüber erhalten. Diese sollen durch ihre Meldung keinerlei Nachteile erleiden, insbesondere sollen berufliche Konsequenzen (z. B. Kündigung, Einschüchterungen, Mobbing am Arbeitsplatz) ausgeschlossen sein. Wenn es keine internen Meldemöglichkeiten gibt oder nicht angemessen auf die Meldung reagiert, dann dürfen die Meldungen auch beispielsweise an Ermittlungsbehörden oder Medien erfolgen.

Diese Richtlinie hat eine Umsetzungsfrist bis zum 21.12.21, allerdings sieht es nach einer Blockade des Bundeswirtschaftsministers Peter Altmaier aktuell nicht so aus, als ob dies noch in dieser Legislaturperiode möglich wäre – und was mit dem Vorhaben nach der Bundestagswahl passiert ist ebenfalls unklar. Das Thema ist aber zu wichtig, um unter den Tisch gefallen lassen zu werden oder wie viele andere Initiativen von der Union verwässert zu werden! Zusätzlich ist es gegenüber den betroffenen Unternehmen unverantwortlich, dass die Umsetzung so lange verzögert wird, sodass diese sich kaum darauf vorbereiten können.

Über die Richtlinie hinausgehende Regelungen sind aber ebenfalls denkbar:

So bezieht sich diese nur auf Meldungen über Verstöße gegen EU-Recht, dies sollte auch auf Verstöße gegen nationales Recht ausgeweitet werden. Da es nicht nur in Deutschland oder der EU Whistleblower*innen gibt, die aber in ihrer Heimat gegebenenfalls deutlich schlechter vor (staatlichen) Repressalien geschützt sind, sollte der Schutz vor diesen Repressalien auch ein Asylgrund sein.

Änderungsanträge
Status Kürzel Zeile AntragstellerInnen Text PDF
Angenommen Ä2 zum D2 15 UB Münster In Z. 15 Ersetze „Aber auch „unpolitische“ Whistleblower*innen benötigen“ durch „Auch in anderen Fällen brauchen Whistleblower*innen“ 
Angenommen Ä3 zum D2 15 UB Münster In Z. 15 Ersetze „Aber auch „unpolitische“ Whistleblower*innen benötigen“ durch „Auch in anderen Fällen brauchen Whistleblower*innen“  
Angenommen Ä1 zum D2 41 UB Duisburg Ersetze Zeile 41-45 durch: Weitergehend fordern wir eine Ausweitung dieser Richtlinie auf das nationale Recht der EU-Mitgliedsstaaten, da sich die Richtlinie im derzeitigen Zustand lediglich auf Meldungen von Verstößen gegen das Europäische Recht beschränkt. Dadurch würden auch Whistleblower*innen, welche von Verstößen gegen das jeweilige nationale Recht berichten, den Schutz der Richtlinie genießen. Zudem fordern wir die Ergänzung von Whistleblowing als Asylgrund, um Whistleblower*innen vor staatlichen Repressalien, Verfolgung und Gewalt zu schützen.
Text des Beschlusses:

Whistleblowing erfüllt in Zusammenarbeit mit Medien oder Justiz eine wichtige Rolle in unserer Gesellschaft und Demokratie und nimmt dabei eine Art Kontrollfunktion für schwerwiegende Verstöße gegen Gesetze oder ethische Normen ein. Whistleblower*innen gehen dabei häufig erhebliche Risiken für ihr berufliches und privates Leben ein, teilweise sogar für ihr Leben selbst – sie verdienen deswegen Schutz und Unterstützung.

Die prominentesten Beispiele der aktuellen Zeit hierfür sind sicherlich Edward Snowden, Chelsea Manning und Julian Assange, die für die Aufklärung der Öffentlichkeit über unrechtmäßige oder sogar unmenschliche Vorgänge im Namen der Vereinigten Staaten mit Gefängnishaft bestraft oder bedroht wurden. Im Fall von Manning und Assange sprachen die UN-Sonderberichterstatter für Folter Mendez und Melzer sogar von Folter während ihrer Haft – ein Armutszeugnis und eine Schande für jeden Staat, insbesondere aber für Demokratien wie Großbritannien oder die USA. Dass 2020 einerseits der  Europarat die Freilassung von Assange gefordert hat, andererseits das EU-Parlament dessen Namen aus dem Bericht zur Lage von Menschenrechten in der EU gestrichen hat, zeigt das ambivalente Verhältnis von Staaten und Regierungen zu Whistleblower*innen.

Auch in anderen Fällen brauchen Whistleblower*innen Rechtssicherheit und vertrauliche Ansprechpartner*innen: Mit der Manipulation von Abgaswerten von Dieselautos bei VW und der Bilanzmanipulation hätte es auch in Deutschland in den letzten Jahren Bedarf für Mitarbeiter*innen, die unrechtmäßige Handlungen innerhalb des Unternehmens oder auch öffentlich ansprechen gegeben.

Wahrheitsfindung und die Aufdeckung von kriminellen Tätigkeiten in Unternehmen oder im Rahmen von staatlichen Aktivitäten wie bei Wirecard oder der manipulierten Software bei Dieselautos, sollte im Interesse eines und einer Jeden, insbesondere aber auch im Interesse von Staaten sowie Unternehmen, die dadurch die Möglichkeit zur Erledigung von Missständen oder die Beseitigung von unfairen und unlauteren Wettbewerbsvorteilen durch kriminelle Konkurrenz bekommen.

Dies war auch der Kerngedanke der EU-Richtlinie 2019/1937, die Ende 2019 von EU-Kommission, EU-Ministerrat und europäischem Parlament beschlossen wurde. Sie beinhaltet unter anderem die Pflicht für Unternehmen ab 50 Beschäftigten bzw. Jahresumsatz von 10 Millionen Euro und Gemeinden ab 10.000 Einwohner*innen interne Kanäle für anonyme Hinweise auf Missstände einzurichten. Auf diese muss innerhalb von 3 Monaten reagiert werden, indem die Hinweise weiterverfolgt werden und Whistleblower*innen eine Rückmeldung darüber erhalten. Diese sollen durch ihre Meldung keinerlei Nachteile erleiden, insbesondere sollen berufliche Konsequenzen (z. B. Kündigung, Einschüchterungen, Mobbing am Arbeitsplatz) ausgeschlossen sein. Wenn es keine internen Meldemöglichkeiten gibt oder nicht angemessen auf die Meldung reagiert, dann dürfen die Meldungen auch beispielsweise an Ermittlungsbehörden oder Medien erfolgen.

Diese Richtlinie hat eine Umsetzungsfrist bis zum 21.12.21, allerdings sieht es nach einer Blockade des Bundeswirtschaftsministers Peter Altmaier aktuell nicht so aus, als ob dies noch in dieser Legislaturperiode möglich wäre – und was mit dem Vorhaben nach der Bundestagswahl passiert ist ebenfalls unklar. Das Thema ist aber zu wichtig, um unter den Tisch gefallen lassen zu werden oder wie viele andere Initiativen von der Union verwässert zu werden! Zusätzlich ist es gegenüber den betroffenen Unternehmen unverantwortlich, dass die Umsetzung so lange verzögert wird, sodass diese sich kaum darauf vorbereiten können.

Weitergehend fordern wir eine Ausweitung dieser Richtlinie auf das nationale Recht der EU-Mitgliedsstaaten, da sich die Richtlinie im derzeitigen Zustand lediglich auf Meldungen von Verstößen gegen das Europäische Recht beschränkt. Dadurch würden auch Whistleblower*innen, welche von Verstößen gegen das jeweilige nationale Recht berichten, den Schutz der Richtlinie genießen.
Zudem fordern wir die Ergänzung von Whistleblowing als Asylgrund, um Whistleblower*innen vor staatlichen Repressalien, Verfolgung und Gewalt zu schützen.

Beschluss-PDF:

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