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M3 Das Ende der Verbrennungsmotoren zeitlich klar benennen – 2030!

3.09.2021

Die Jusos bekennen sich zu dem Ziel, dass in Deutschland nach 2030 keine neuen Pkw mit Verbrennungsmotoren mehr neu verkauft und zugelassen werden.

„In Zeiten von Dieselgate, konkreten Klimazielen, drohenden Fahrverboten, einer stärker werdenden ausländischen Konkurrenz im Bereich der alternativen Antriebe und der Suche nach einer Vision für die Mobilität der Zukunft scheint das Festhalten am Verbrennungsmotor eher rückwärtsgewandt. Der Diesel ist ein zunehmend europäisches Phänomen. Auf den internationalen Absatzmärkten ist der Verbrennungsmotor hingegen auf dem Rückzug. Das wirft die Frage auf, ob sich Autohersteller und Politik ihrer Verantwortung wirklich so bewusst sind.– Stefan Heimlich, Vorsitzender des zweitgrößten Automobilclubs Auto Club Europa e.V. (ACE).

In Deutschland verursacht der Verkehr rund ein Fünftel der Gesamt-Treibhausgasemissionen. Die vom Verkehr verursachten Emissionen sind 28 Prozent höher als 1990.

Damit Deutschland seinen Beitrag zum Pariser Klimaschutzabkommen gewährleisten kann, muss der Verkehrssektor seine Emissionen drastisch reduzieren. Insgesamt steht der Verkehrssektor global vor einem gewaltigen Umbruch, der schon im vollen Gange ist. Während sich einige Nachbarländer bereits klar zum Ende des Verbrennungsmotors positioniert haben – auch durch die Verabschiedung von Gesetzen – hängt Deutschland gewaltig hinterher. Ambitionierte Länder, wie Irland, Schweden und Großbritannien möchten 2030 Verbrennungsmotoren verbieten. Überlegungen zum Ausstieg aus dem Verbrennungsmotor in Deutschland sind nicht neu. Markus Söder sagte schon 2007, dass er keine Neuzulassungen von Verbrennungsmotoren ab 2020 möchte. Vor einigen Monaten äußerte er sich, dass 2035 ein gutes Datum sei. Eine von Greenpeace veröffentliche Studie aus 2020 belegt, dass eine Verkehrswende schnellstmöglich vollzogen werden muss, damit der Verkehrssektor in Europa die Pariser Klimaschutzziele einhält. Demnach dürfen ab dem Jahr 2028 keine weiteren Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren mehr zugelassen werden.

„Die Studie zeigt, dass wir viel schneller als bislang aus dem Verbrennungsmotor aussteigen und gleichzeitig die Zahl der Autos insgesamt deutlich senken müssen, damit der Verkehr auf Klimakurs kommt.“ – Benjamin Stephan.

Ein weiteres Schweigen der deutschen Politik setzt tausende Arbeitsplätze aufs Spiel! Ein Ausstiegsdatum schafft hingegen Sicherheit und Klarheit für die Industrie. Die deutsche Automobilindustrie hat in der Vergangenheit fahrlässig gehandelt und die Abkehr von den Verbrennungsmotoren verschlafen. Diese kurzfristigen Gewinne hatten zur Folge, dass die deutsche Autoindustrie in den wichtigen Trends hinterherhinkt. Hersteller aus den USA und China haben aktuell einen technischen Vorsprung.

Das Festhalten am Verbrennungsmotor ergibt aufgrund der geplanten Verbote in anderen Ländern sowie das Fortschreiten des Klimawandels keinen Sinn und ist fatal. Neue Untersuchungen von Greenpeace belegen, dass die deutsche Automobilindustrie den Umbruch noch nicht ausreichend unterstützt. Demnach soll Volkswagen den Verkauf seiner E-Autos nicht genug fördern, weshalb die Händler*innen eher vom Kauf eines E-Autos abraten. Die Politik ist gefragt, den Wandel in der Automobilindustrie zu fördern und klar einzufordern! Ein weiteres Schweigen und Aussitzen gefährdet nicht nur das Klima und die Umwelt, sondern auch den Wirtschaftsstandort Deutschland.

„Ein Neuzulassungsverbot für Autos mit Verbrennungsmotor ab 2030 hält Knie für notwendig – die Autoindustrie, sagt er, brauche „einen engen Handlungsrahmen“, an dem sie sich „entlanghangeln“ könne. Selbst in der Ifo-Studie geht man davon aus, dass eine solche Vorgabe „den Handlungsbedarf der deutschen Autobauer zweifelsohne erhöhen“ würde. Für Knie steht fest: „Wenn jetzt nicht gehandelt wird und das Auto der Zukunft nur noch in anderen Ländern gebaut wird, dann stehen noch viel mehr von den 880.000 Arbeitsplätzen auf der Kippe.“ – Andreas Knie, Sozialwissenschaftler und Mobilitätsforscher.

M2 Pilotprojekt „Autofreie Innenstädte“

2.09.2021

Die Jusos setzten sich dafür ein, Pilotprojekte für autofreie Innenstädte am Beispiel von Bielefeld und Paris einzuführen. Es soll dazu beitragen die Attraktivität der Innenstädte zu erhalten und einen Beitrag zum Umweltschutz leisten. Nach Beendigung der Pilotprojekte muss evaluiert werden, ob die aufgeführten Probleme verbessert wurden.

In Deutschland verursacht der Verkehr rund ein Fünftel der Gesamt-Treibhausgasemissionen. Die vom Verkehr verursachten Emissionen sind 28 Prozent höher als 1990.

Damit Deutschland seinen Beitrag zum Pariser Klimaschutzabkommen gewährleisten kann, muss der Verkehrssektor seine Emissionen drastisch reduzieren.

Insgesamt steht der Verkehrssektor global vor einem gewaltigen Umbruch, der schon im vollen Gange ist. Erst vor kurzem verurteilte der EuGH Deutschland wegen zu hohen Stickoxid-Werten. Die Pilotprojekte können diverse Vorteile mit sich bringen und bieten eine Chance zur Lösung der vorhandenen Probleme.

F7 [zurückgezogen] Gewaltschutz von Frauen und Mädchen – Frauenhäuser auskömmlich und nachhaltig finanzieren

2.09.2021

Die Zahl der Fälle von Gewalt an und Missbrauch von Frauen und Mädchen nimmt zu. Ein Trend, der sich seit Jahren fortsetzt. Diese Situation macht die Notwendigkeit von Unterstützungs- und Beratungsangeboten sowie von Schutzräumen für Betroffene umso wichtiger.

Bis heute besteht jedoch ein regelrechter Flickenteppich der Finanzierung von Frauenhäusern und bestehende Förderungen des Landes decken in der Regel nur einen Bruchteil der entstehenden Personal- und Betriebskosten. Mehr noch sind der Förderung auch formelle Grenzen, etwa für die Zahl förderfähiger Einrichtungen insgesamt oder für die geförderten Personalstellen einzelner Einrichtungen gesetzt.

Dies hat zur Folge, dass nicht nur keine ausreichende Finanzierung bestehender Einrichtungen gegeben ist, sondern auch, dass die Verfügbarkeit von Schutzräumen für von Gewalt und Missbrauch betroffenen Frauen und Mädchen dem tatsächlichen Bedarf keinesfalls decken kann.

Letztendlich bedarf es für eine auskömmliche Finanzierung der Einrichtungen des Gewaltschutzes endlich auch eindeutige Absprachen und Zuständigkeitsverteilungen zwischen Land, Bund, Kreisen sowie den Städten und Gemeinden.

Noch immer kommt es täglich vor, dass Frauen und ihre Kinder, die von Gewalt betroffen sind, auf der Suche nach Schutz abgewiesen werden müssen. Weil kein Platz frei ist. Oder weil die Finanzierung nicht gesichert ist, weil z.B. der Leistungsbezug nicht geklärt ist, die Frau zu viele Kinder hat oder weil sie behindert ist und die Häuser nicht barrierefrei sind.

Die Istanbul-Konvention verpflichtet Deutschland dazu, bedarfsgerechte Hilfsangebote zum Gewaltschutz von Frauen und Mädchen bereitzustellen, die selbstverständlich kostendeckend finanziert sein müssen. Von einem bedarfsgerechten Hilfsangebot, wie in der Istanbul Konvention vorgesehen, sind wir noch weit entfernt. Die bisherigen Bemühungen wirken angesichts der Pandemie und den sich zuspitzenden Situationen in den Familien wie ein Tropfen auf den heißen Stein.

Bestehende Einrichtungen sind nicht kostendeckend finanziert, obwohl sie mit ihren Aufgaben zur Daseinsvorsorge zählen sollen. Spendenakquise und Verwaltungsarbeiten für Fördernachweise der zahlreichen Projektförderungen binden wertvolle Zeitressourcen, die für die Arbeit in der Beratung fehlen. Hier braucht es endlich eine Kehrtwende und einen Systemwechsel in der Finanzierung des Gewaltschutzes. Wir treten langfristig für einen Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe auf Bundesebene ein, um den Systemwechsel zu vollziehen.

Hier ist die Landesregierung in der Pflicht, den Flickenteppich der Finanzierung von Frauenhäusern zu beseitigen und endlich eine auskömmliche Finanzausstattung sicherzustellen.

Daher fordern wir:

  • Die Landesregierung auf, die Finanzierung von Frauenhäusern auf eine nachhaltige und auskömmliche Basis zu stellen und zu gewährleisten, dass ein fortlaufender Betrieb der Einrichtungen möglich ist.
  • Den bedarfsgerechten Ausbau von Kapazitäten für den Gewaltschutz von Frauen zu unterstützen und bestehende (rechtliche) Hürden, die dem im Weg stehen, zu beseitigen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf bisher unterversorgte Regionen NRWs zu legen.
  • Unterstützungs-, Präventions- und Beratungsangebote finanziell stärker zu unterstützen, damit diese umfassend und in ausreichendem Maße bereitgestellt werden können. Hierzu zählt insbesondere auch die Unterstützung bei Personalkosten.

F3 Die Straßen denen die drauf laufen

2.09.2021

Problem:

Frauen erleben immer noch alltäglich nicht körperliche sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum. Dies erfolgt durch anzügliche Kommentare, Pfiffe, Hupen etc.., zusammengefasst unter dem Begriff „Catcalling“.  Einen Schutz gegen diese Form von Belästigung bietet der Gesetzgeber bis jetzt nicht.

Rein verbale, sexistisch konnotierte Äußerungen werden über Delikte wie sexuelle Nötigung, sexueller Übergriff, Vergewaltigung, Bedrohung, Nachstellung, Exhibitionismus und sexuelle Belästigung im Strafgesetzbuch nicht erfasst. Die bisherigen Sexualdelikte knüpfen als entscheidendes Kriterium alle am körperlichen Kontakt an. Auch der Straftatbestand der Beleidigung wird in den meisten Fällen des Catcallings nicht erfüllt, da eine Herabsetzung der Betroffenen im Sinne des Gesetzes in den meisten Fällen ausbleibt.

Auch im Bereich der Ordnungswidrigkeiten findet sich keine Vorschrift, die ein solches Verhalten mit Bußgeld bedroht.

Eine solche Lücke ist nicht hinnehmbar. Ein Staat, der nicht verhindert, dass Frauen auf offener Straße belästigt werden, kommt seiner Funktion die öffentliche Ordnung zu sichern, nicht zu Genüge nach. Der bisherige stiefmütterliche Umgang mit diesem Thema, ist Ausdruck dafür wie selten es aufgrund von mangelnder Repräsentanz, sowie Mut- und Ideenlosigkeit gelingt die vorhanden feministischen Bestrebungen in echte Realpolitik umzusetzen. Diese Lücke gilt es schnellstmöglich zu füllen. Es ist unsere Pflicht als Jusos „Catcalling“ nicht nur aufs Schärfste zu verurteilen, sondern es auch effektiv zu bekämpfen. Dazu soll dieser Antrag beitragen.

Einordnung

Zunächst gilt es die grundsätzliche Frage zu klären, wie Catcalling innerhalb des deutschen Rechtssystems einzufügen ist. Dabei wird zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten unterschieden. Diese unterscheiden sich in ihrem Unrechtscharakter und in der Form der Bestrafung. Während Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bestraft werden, können Straftaten auch zu Gefängnisstrafen führen. Zudem unterscheiden sich die Zuständigkeiten und das Verfahren. Wegen einer Ordnungswidrigkeit wird man gewöhnlich nicht verurteilt und ist in keinem Fall danach vorbestraft.

Catcalling ist nicht mit dem Anstandsgefühl einer modernen und gleichberechtigten Gesellschaft vereinbar. Es widerspricht ihrer grundsätzlichen Regel, Belästigung der Mitmenschen im Rahmen der eignen Freiheitsausübung zu unterlassen. Es kann nachweislich zu körperlichen und emotionalen Schäden bei den Betroffenen, bis hin zu Muskelverspannungen, Atembeschwerden, Schwindel und Übelkeit sowie starker Angst führen. Darüber hinaus fördert es Körperüberwachung und Selbstobjektivierung und es kann sogar zu einer Einschränkung der Mobilität von Betroffenen beitragen. Es vermindert nicht nur das Gefühl der Sicherheit und des Komforts der Betroffenen an öffentlichen Orten, sondern schränkt auch ihre Bewegungsfreiheit ein und nimmt ihnen die Freiheit und Sicherheit im öffentlichen Raum. Betroffene Frauen beurteilen ihre Umgebung, schränken die Wahl der Kleidung ein, entscheiden sich für Bewegung im Haus und meiden bestimmte Nachbarschaften oder Wege als proaktive Maßnahmen, um das Risiko, belästigt zu werden, zu verringern. Insgesamt führt Catcalling als gesellschaftliches Phänomen somit zu einer teilweise massiven Einschränkung der Lebensqualität der Betroffenen.

All diesen Folgen, bleibt jedoch gemein, dass sie mittelbar und nicht auf die einzelne Tat zurückführbar bleiben. Der unmittelbare Schaden und die Sozialschädlichkeit des Verhaltens des Einzeltäters bleiben dagegen, hinter denen der sonstigen Sexualdelikte weit zurück. Eine Einordnung des „Catcalling“ als Straftatbestand, würde entweder die dogmatischen und letztendlich verfassungsrechtlichen Ansprüche an ein Strafgesetz unterschreiten, oder ein Erheblichkeitskriterium enthalten, welches die Durchschlagskraft des Gesetzes nicht unwesentlich einschränken würde.

Ein solches Erheblichkeitskriterium für nicht körperliche Angriffe hat die Rechtsprechung bereits zur Beleidigung entwickelt, wonach der Täter durch seine Äußerung zum Ausdruck bringen muss, das Opfer würde einen seine Ehre mindernden Mangel aufweisen. Dies ist bei den meisten Formen des Catcalling schlicht nicht gegeben. Ein „Catcalling“ Paragraph im Strafgesetzbuch würde aber demselben oder zumindest einem sehr ähnlichen Kriterium unterliegen.

„Catcalling“ als Straftat würde nicht umfassend zu einer Verfolgung und Prävention all dessen, was unter „Catcalling“ verstanden wird, beitragen. Ein echter Mehrwert zu den vorhandenen Tatbeständen erscheint zweifelhaft. Ein Catcallinggesetz sollte aber aus unserer Sicht gerade dazu dienen, sexuelle Belästigungen, denen noch nicht die sozialschädliche Wirkung einer Straftat zukommt, Einhalt zu gebieten. Deswegen fordern wir, dass Ordnungswidrigkeitengesetz um einen „Catcalling-Paragraphen“ zu ergänzen.

Der „Catcalling-Paragraph“

Der „Catcalling-Paragraph“ soll jede Geste oder Verhalten gegenüber einer anderen Person im öffentlichen Raum umfassen, die dazu geeignet ist entweder die Würde des Gegenübers zu untergraben oder eine einschüchternde, feindselige, bedrohliche, hasserfüllte, missbräuchliche, abfällige oder verletzende Situation zu schaffen. Zu bestrafen ist die Ordnungswidrigkeit mit mindestens 250 Euro und einem Höchstsatz von 1500 Euro Bußgeld. Im Falle der Wiederholung ist die Mindesthöhe auf 500 Euro anzuheben.

Durch den Paragraphen erhalten Betroffene die Möglichkeit, entsprechendes Verhalten anzuzeigen und dem Staat stehen endlich die bekannten ordnungsbehördlichen Mittel zur Verfügung, um gegen diese Form der Belästigung vorzugehen. Die Verfolgung wird allerdings häufig aufgrund fehlender Identifizierung der Täter*innen oder nicht hinreichender Beweislage scheitern. Der Beistand des Staates für die Opfer darf und kann somit nicht mit Einführung des Paragraphen enden.

Wir fordern deswegen darüber hinaus:

  1. Einen umfassenden Jahresbericht über die Auswirkungen des „Catcalling-Paragraphen“, aus dem ersichtlich wird wo, wann und wie oft „Catcalling“ angezeigt wurde, wie viele Bußgeldbescheide aufgrund dessen erteilt wurden und welche weitergehenden Maßnahmen geplant und durchgeführt wurden, um Catcalling zu unterbinden.
  2. Eine Strategie der Ordnungsbehörden, um Catcalling zu verhindern und eigeninitiativ zu verfolgen. Diese muss einen höheren Präsenz von Ordnungsbehörden an Orten umfassen an denen häufig Catcalling angezeigt wird und darüber hinaus zumindest in größeren Städten Streifen, die schwerpunktmäßig nach Ordnungsverstößen bezogen auf den Catcalling Paragraphen Ausschau halten.
  3. Weitergehende staatliche Aufklärungsmaßnahmen wie Kampagnen etc., die über die Folgen und die Bedeutung von Catcalling informieren.

F2 My Body is not your Porn!

2.09.2021

Sexuelle Übergriffe gegen Frauen sind ein großes Problem und werden traurigerweise nicht weniger problematisch. Das Patriarchat in dem wir leben nutzt jede Situation, jeden Umstand und jeden Blickwinkel um diese Machtverhältnisse zu demonstrieren. Frauen werden sexuell belästigt, bedrängt, ihre Körper werden kommentiert, es werden ohne Einverständnis Aufnahmen von ihnen gemacht und leider heißt Nein immer noch viel zu oft nicht Nein. Der Kampf um die sexuelle Selbstbestimmung ist ein immerwährender und kräfteraubender, auch dann, wenn Frau denkt, sie sei alleine. Am Anfang diesen Jahres deckte eine Reportage sexuelle Übergriffe auf linken Festivals auf. Während den

Festivals – Monis Rache und dem Fusion Festival – wurden geheime voyeuristische Aufnahmen auf Dixiklos von weiblich gelesenen Personen gemacht und diese Aufnahmen wurden ohne das Einverständnis jener auf pornografischen Seiten veröffentlicht, getauscht und sogar verkauft. Dass diese zwei Fälle auf gedeckt wurden, ist jahrelanger Arbeit von Reporter*innen zu verdanken. Die Realität ist aber, dass solche voyeuristischen Aufnahmen tagtäglich gemacht werden – in Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunabädern, sogar im engsten Umfeld bei Bekannten auf der Toilette. Viele der Fälle bleiben im Verborgenen und die Täter stets ungestraft. Diese Aufnahmen entstehen jeweils in größter Missachtung der Persönlichkeitsrechte und der sexuellen Selbstbestimmung der aufgenommenen Frauen. In einem so privaten Raum, wo kaum ein Mensch aufgenommen werden will, werden täglich viele Frauen aufgenommen. Viele wissen von diesen Aufnahmen oft nichts und diejenigen, die diesen Umstand kennen, haben, egal wo sie sind, ein mulmiges Gefühl. Der Aufschrei nach der Reportage war passend – in vielen Städten gingen Frauen auf die Straße und brachten ihre Wut, ihren Hass gegenüber dem Patriarchat und den Tätern zum Ausdruck, die sogar Profite an den Aufnahmen erwirtschafteten. Gleichzeitig brachten sie aber auch ihr Schamgefühl und ihre Hilflosigkeit zum Ausdruck. Wenn selbst in Safer Spaces, wie auf jenen linken Festivals oder im Umfeld von Bekannten, sexuelle Übergriffe in dieser Form stattfinden, kann sich jede Frau sicher sein, dass man anscheinend nirgends mehr sicher ist. Nicht auf öffentlichen Toiletten, nicht in Schwimmbädern, Fitnessstudios oder in Safer Spaces. Der Kampf gegen patriarchale Gewalt und sexuelle Übergriffe ist ein sehr ermüdender und trotz kleiner Errungenschaften sind diese Aufnahmen Ausdruck dessen, dass sich Männer viel zu oft das Recht nehmen über den Körper von Frauen zu bestimmen und Frauenkörper zu sexualisieren. Diese sexuellen Übergriffe nehmen unterschiedliche Gestalten an. Sie geschehen wie beschrieben in sehr privaten Räumen aber auch im öffentlichen Raum: Upskirting, also unbefugte Aufnahmen unter dem Rock, oder Downblousing, unbefugte Aufnahmen vom Brustbereich, sind einige Varianten, die seit diesem Jahr endlich strafbar sind. Dies ist unter anderem auch der SPD Fraktion zu verdanken und ein wichtiger Meilenstein im Sinne der sexuellen Selbstbestimmung wurde gelegt. Damit einhergehend müssen aber noch weitere Maßnahmen ergriffen werden und es muss ein Umdenken stattfinden!

Wir Jusos begrüßen daher die Gesetzesänderung unbefugte Bildaufnahmen der Genitalien, des Gesäß- und weiblichen Brustbereiches nach § 201 a StGB unter Strafe zu stellen aber sehen auch, dass es das strukturelle Problem nicht annähernd abbildet. Wer dieses Problem lediglich als Problem der Persönlichkeitsrechte an Bildaufnahmen sieht, verkennt, dass es sexuelle Übergriffe sind.

Unbefugte Bildaufnahmen als sexuelle Übergriffe verstehen!

Das unbefugte Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen der „Genitalien, des Gesäß- und weiblichen Brustbereiches“ muss als sexueller Übergriff verstanden werden und nicht nur als Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht. Dass dieses Phänomen in der Debatte rund um die Gesetzesänderung immer im gleichen Atemzug genannt wurde wie das Fotografieren von Unfallorten, zeigt, dass es nicht ausreichend als Gewalt gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Frau angesehen wird. Bei diesem Phänomen handelt es sich um eine Erscheinungsform geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen. Unter geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen versteht man nach seit dem 1. Februar 2018 in Deutschland geltenden Istanbul-Konvention alle Handlungen geschlechtsspezifischer Natur, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oderwirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben. Geschlechtsspezifischer Natur sind sie dann, wenn sie sich gegen eine Frau richten, weil sie eine Frau ist oder Frauen unverhältnismäßig stark betreffen. Das Aufnehmen und das Verbreiten der Bilder fällt unter die Konvention, insbesondere weil sie Frauen unverhältnismäßig häufig betrifft. Die Aufnahmen werden ausschließlich von Frauen gemacht und auf Pornoseiten veröffentlicht und dies ist eine typische Form von Gewalt gegenüber Frauen. Frauen haben oft das Gefühl der Hilflosigkeit, der Scham und noch öfter ändern sie ihr eigenes Verhalten – all dies kann Auswirkungen auf den seelischen Zustand von betroffenen Frauen haben. Diese Aufnahmen stellen klar sexuelle Übergriffe dar, da sie die sexuelle Selbstbestimmung der Frau in jeglicher Form negiert und sind nicht nur irgendwelche Bildaufnahmen. Daher fordern wir, dass in der Strafrechtsanwendung, dass §201 a StGB nicht nur dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz dient, sondern auch der sexuellen Selbstbestimmung!

Die abgebildeten Frauen müssen nicht identifizierbar sein!

Damit die Gesetzesänderung greift und die betroffene Person eine Anzeige stellen kann, muss sie identifizierbar sein. Dies deckt aber nicht in annähernder Weise das Unrecht ab. In vielen Fällen werden nur Frauenkörper aufgenommen. Dennoch lässt es sich nicht abstreiten, dass auch diese Art der Aufnahme sexualisierte Gewalt darstellt. Wenn Männer sich das Recht nehmen Frauenkörper zu sexualisieren und über diese bestimmen, ist es nicht nötig, dass die betroffene Frau identifizierbar ist. Sexueller Übergriff bleibt sexueller Übergriff!

Die Länge des Rockes und die Tiefe des Ausschnittes ist keine Einladung!

An der Neufassung ist zu kritisieren, dass eine Strafbarkeit nur dann gegeben ist, „soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind“. Dies kann aber dem Narrativ, dass der Rock zu kurz war oder der Ausschnitt zu tief, entgegenkommen. Für uns Jusos ist es aber klar, dass weder ein zu kurzer Rock, noch ein tief geschnittener Ausschnitt eine Einladung dafür ist, Aufnahmen zu machen. Es ist eine strukturelle Gewalt gegenüber Frauen, die überall stattfindet. Dass solche Aufnahmen auch in sehr privaten Räumen, wie auf der Toilette oder unter Dusche, gemacht werden, ist ein Ausdruck dessen, dass diese patriarchale Gewalt sich durch alle Lebensbereiche zieht. Daher müssen diese Übergriffe auch als ein solch strukturelles Problem verstanden werden und der § 201 a StGB einen umfassenden Schutz darstellen.

Betroffene Frauen sind nicht in der Verantwortung!

Aufgrund der heimlichen Natur des Deliktes ist es nötig, dass neben einem Antrag die Strafverfolgung auch von Amts wegen passiert und nicht wie in der aktuellen Fassung nur auf Antrag geschieht. Oftmals wissen Frauen nicht, dass von ihnen Aufnahmen gemacht wurden und diese auf Pornoseiten verbreitet werden und Täter damit sogar Geld verdienen. Daher ist es von großer Bedeutung, dass auch die Strafverfolgung bei einem öffentlichen Interesse von Amts wegen eingeleitet wird. Ein solches öffentliches Interesse muss gegeben sein, wenn eine Vielzahl von Bildern aufgefunden werden, Bilder auf Plattformen verbreitet werden, Gewinnerzielungsabsichten gegeben sind, Minderjährige abgebildet werden und wenn der Täter aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen gehandelt hat.

Feministischer Opferschutz!

Eine Ausgestaltung als Privatklagedelikt wird in Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt den Interessen und Rechten der Opfer nicht gerecht. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass in Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt die Verweisung auf den Privatklageweg unangemessen ist, da so der betroffenen Person „eine exzessive Bürde“ auferlegt wird. Eine Privatklage würde daher dem Opferschutz widersprechen. Zudem muss das Delikt in den Katalog des § 395 I StPO aufgenommen werden, um eine Nebenklage zu ermöglichen. Eine Nebenklage in den Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt ist ein wichtiges Instrument, um eine Sekundärviktimisierung im Strafprozess zu vermeiden und dem Täter-Opfer-Ausgleich zu gewährleisten.

Plattformen zur Verantwortung ziehen!

Jene Plattformen, auf denen diese voyeuristischen Aufnahmen veröffentlicht werden, verstecken sich da hinter, dass deren Sitze nicht in der europäischen Union sind und verweisen zudem auf ihre allgemeinen Bedingungen. Alle User*innen dürfen nur Material von Menschen veröffentlichen, wenn diese mit der Veröffentlichung und der Aufnahme einverstanden sind. Die Plattformen argumentieren, dass in den Aufnahmen ein impliziter Konsens gelesen werden kann und auch ein Ausschluss des Einverständnisses durch die Aufnahmen nicht ausgeschlossen werden kann. Dass auf jeglichen Ebenen immer noch nicht verstanden wird, was genau Konsens ist, macht uns wütend. Wir verlangen die Ausgestaltung eines Prüfsystems für solche Plattformen. Wenn das Einverständnis nicht explizit nachgewiesen werden kann, sind die Aufnahmen zu löschen und gegebenenfalls die Plattform zu sperren.

Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen in der Gesellschaft sichtbar machen und bekämpfen!

Für uns Jusos ist klar, dass wir immer kritisch gegenüber Strafrechtsverschärfungen sein müssen. In den Fällen der sexuellen Selbstbestimmung der Frau müssen wir aber auch einsehen, dass auch das Strafgesetzbuch die Geschlechterungerechtigkeit darstellt, ein Abbild von gesellschaftlichen Machtverhältnissen ist und es einen gesellschaftlichen Grund gibt, warum die Selbstbestimmung der Frau wenig geschützt ist. Das Strafrecht allein löst keine gesellschaftlichen Probleme und aus diesem Grund muss neben der Rechtsausgestaltung auch die Rechtsanwendung, durch eine Fortbildungspflicht von Polizist*innen, Staatsanwält*innen und Richter*innen zur geschlechtsspezifischen Gewalt, verbessert werden. Zudem ist es dringend nötig auch einen Bewusstseinswandel in der Gesellschaft herbeizuführen, indem man das Wissen hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt sichtbarer macht und im Diskurs verankert. Dies kann durch Öffentlichkeitsarbeit, Präventionsarbeit und Kampagnen zur Bewusstseinsbildung geschaffen werden. Durch die Kampagne „Nein heißt Nein“ wurde das strukturelle Problem der geschlechtsspezifischen Gewalt gegen Frauen im gesamtgesellschaftlichen Diskurs verankert. Dies muss auch in den Fällen gelten, wo Aufnahmen unbefugt von Frauen gemacht und veröffentlicht werden und damit ein hergehend Frauenkörper sexualisiert werden.

Für uns Jusos ist klar: My Body is not your Porn!

F1 Femizide sind keine Beziehungsdramen!

2.09.2021

Ehrenmord, Beziehungsdrama, Familiendrama – all diese Synonyme werden für die Tötung von Frauen durch ihre Partner gebraucht. In Deutschland wird fast jeden Tag eine Frau von ihrem Ehemann, Partner oder Ex-Partner getötet. [1] Das Motiv vieler Täter ist ähnlich: Sie gestehen den Frauen kein eigenständiges Leben zu oder respektieren das Ende der Beziehung nicht. Grundsätzlich werden die Motive von Justiz und Öffentlichkeit zu oft als Ehrenmorde oder Familien- und Beziehungsdramen verstanden. Die NRW Jusos setzten sich dafür ein diese Taten als geschlechtsspezifische Tötungsdelikte anzuerkennen und sie als Femizide zu bezeichnen.

Aktuelle Rechtslage

Im Jahr 2017 ratifizierte Deutschland die sogenannte Istanbul-Konvention, die als bedeutendste europäische Frauenschutzkonvention gilt. Mit der Ratifizierung hat Deutschland sich verpflichtet Frauen vor geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen. Sie hat eine überragende Rolle und gewährleistet einen menschenrechtlichen Schutz vor geschlechterspezifischen Gewalt. Der Austritt von Staaten aus der Istanbul-Konvention, wie auch am 1. Juli die Türkei, zeigt einen Backlash innerhalb des internationalen Schutzrahmens und spiegelt die international vertretene Ansicht wieder, dass der Schutz von Frauen in einer patriarchalen und heteronormativen Welt, nicht nötig ist. Auch hier reiht sich die vehemente Ablehnung Ungarns gegenüber der Konvention ein und der politisch angekündigte Austritt Polens aus der Konvention. Diese Entwicklung zeigt, welches patriarchale und misogyne Klima gerade die Deutungshoheit hat und wie gefährlich die Zeit für Frauen ist. Umso wichtiger ist es, dass Deutschland seiner Aufgabe bei der Umsetzung der Konvention nachkommt. Darunter fällt nach Art. 46(a), dass bei der Rechtsanwendung des nationalen Strafrechts unbedingt zu berücksichtigen ist, ob die Tat durch einen früheren Partner begangen wurde. Nach Art. 12 (5), 42(1) und 46(a) der Konvention ist im Rahmen von Tötungen in Paarbeziehungen dringend zu prüfen, ob das Tatmotiv als Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu klassifizieren ist und sich damit strafschärfend auswirkt. In der Realität wir die geschlechtsspezifische Tötung von Frauen in patriarchalen Strukturen durch die Justizbehörden in der Regel als Totschlag bewertet. Dem gegenüber stehen die harten Strafen für arabisch gelesene Männer, die Frauen töten. Diese Morde werden in der Rechtspraxis als sogenannte Ehrenmorde eingestuft und gelten damit als Mord aus niedrigen Beweggründen. So werden geschlechtsspezifische Tötungen von Frauen juristisch nicht nur verkannt, sondern zudem rassistisch bearbeitet. Wir fordern juristische und gesellschaftliche Sensibilisierung für patriarchale Besitzkonstruktionen à la „lieber tot als frei“.

Femizide als solche verstehen!

Femizide müssen als solche erkannt werden. Wenn sich geschlechtsspezifische Gewalt manifestiert, darf nicht jedes Mal von „Beziehungsdrama“ die Rede sein. Daher fordern die NRW Jusos die Sensibilisierung der Rechtsprechung und Strafverfolgung, damit Femizide nicht als Totschlag eingestuft werden. Damit Femizide strukturell verstehen und effektiv verfolgen zu können, bedarf es in der Strafverfolgung die Berücksichtigung der Tatbegehung durch den (Ex-) Partner und die Überarbeitung des §177 StGB, um strafmildernde Umstände durch eine Täter-Opfer Beziehung auszuschließen.

Darüber hinaus müssen Schwerpunktstaatsanwaltschaften geschaffen werden, die sich ausschließlich mit geschlechtsspezifischen Tötungen auseinandersetzten und entsprechend fähig sind, diese, unabhängig von der Täter-Herkunft, zu erkennen. Damit Richter*innen und Staatsanwaltschaft die misogynen und sexistischen Motive hinter Femiziden erkennen, benötigen wir regelmäßige Fortbildungen.

Istanbul-Konvention ohne Eingeständnisse umsetzen!

Wir verlangen die wirksame Umsetzung der Istanbul-Konvention! Als NRW Jusos setzten wir uns dafür ein, dass Deutschland die Konvention wirksam umsetzt und andere Staaten die Ratifizierung vornehmen. Politik und Justiz müssen die Istanbul-Konvention in der Gestaltung bzw. Anwendung von Gesetzten mitdenken, um das Leben von Frauen zu retten* bzw. die geschlechtsspezifische Tötung zu ahnden. Um die Umsetzung der Konvention zu prüfen, fordern wir die Einsetzung von Monitoring-Stellen in Deutschland, die die Fälle im Anwendungsbereich der Konvention überwacht und in ihrer Arbeit durch staatliche Mittel gefördert werden soll. Diese Einrichtung soll zudem gesellschaftliche Aufklärungsarbeit über Femizide leisten. Dazu gehören offensive Aufklärungskampagnen, die Femizide problematisieren und gesellschaftlich sensibilisieren.

Jede Tötung ist eine Tötung zu viel – Der Staat in der Verantwortung

Wir fordern zudem weitere Präventive Maßnahmen, die die Tötung von Frauenverhindern. Nach Artikel 8 der Istanbul-Konvention ist Deutschland dazu verpflichtet angemessene finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen sowie häusliche Gewalt bekämpft werden kann. Des Weiteren muss Deutschland gemäß Artikel 22 und 23 der Konvention, Unterstützungsdienste und Schutzunterkünfte bereitstellen. Immer noch werden Mindeststandards bei der Bereitstellung von Unterkünften unterschritten. Es gibt keine flächendeckende Versorgung für Opfer von Gewalt. So fehlt es zum Beispiel an Plätzen in Frauenhäusern. In Nordrhein-Westfalen werden zwei von drei Anfragen abgelehnt. Hinzu kommt, dass nur 10 % der Frauenhäuser barrierearm sind, obwohl Frauen mit Behinderungen überdurchschnittlich häufig von Gewalt betroffen sind. Zuletzt stellt die Sprache besonders für gewaltbetroffene Frauen mit Flucht- und Migrationsgeschichte eine massive Barriere dar. Neben der unzureichenden Anzahl an Frauenhäusern, müssen wir ein weitreichendes Unterstützungssystem etablieren, dass auch Frauen mit Flucht- oder Migrationsgeschichte in Anspruch nehmen können. Dazu zählen Beratungsstellen, Notrufhotlines, Traumazentren und niederschwellige Therapiemöglichkeiten. Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass bundesweit die finanziellen Mittel erhöht werden müssen und gleichwertige Standards in den einzelnen Bundesländern eingeführt werden. Wir fordern die Istanbul Konventionen ernsthaft umzusetzen und Schluss mit symbolpolitischen Frauenschutzmaßnahmen zu machen.

[1] Das Bundeskriminalamt (Hg.), Partnerschaftsgewalt. Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2017, zählte für das Jahr 2017 insgesamt 364 Tötungsdelikte zu Lasten von Frauen durch deren Ehemann, Partner oder Ex-Partner, von denen 208 im Versuchsstadium blieben und 141 mit dem Tod der Frau endeten.

E4 [zurückgezogen] Ablehnung der Teilnahme der deutschen Nationalmannschaft an der Fußball Weltmeisterschaft 2022 in Katar

2.09.2021

Adressaten: Jusos Düsseldorf, Jusos NRW, Bundes-Jusos, SPD-Parteiführung, SPD-Bundestagsfraktion, SPD-Landtagsfraktion NRW, SPD-Stadtratsfraktion Düsseldorf

Die genannten Adressaten mögen die Teilnahme der deutschen Nationalmannschaft, an der Fußball Weltmeisterschaft 2022 in Katar, ablehnen und dazu öffentlich Stellung beziehen.

D5 Mehr Jugend wagen. Passives Wahlrecht für Bürgermeisterkandidierende

1.09.2021

Die Jusos in der SPD fordern, dass das passive Wahlrecht für die Wahl der Bürgermeister*innen in NRW vom vollendeten 23 Lebensjahr auf das vollendete 18 Lebensjahr herabgesenkt wird. In zahlreichen Ländern und auch auf der kommunalen Ebene ist es bereits möglich, schon ab 16 Jahren zu wählen. Als Jugendorganisation sollte es unser Ziel sein, dass auch junge Menschen auf der kommunalen Ebene vertreten sind. Bei den Kommunalwahlen zeigen wir bereits, dass wir Jusos unser Recht in Anspruch nehmen, sich politisch zu beteiligen. Es kann nicht sein, dass im Jahr 2021 noch immer eine willkürliche Altersgrenze festgesetzt wird. Besonders im Amt der Bürgermeister*innen sind junge Menschen unterrepräsentiert und sollten auch ab dem 18 Lebensjahr, wo man voll geschäftsfähig ist, sich demokratisch engagieren dürfen.

D3 Lobbygesetz für NRW

1.09.2021

Die Vertretung gesellschaftlicher Interessen gegenüber Politik und allgemeiner Öffentlichkeit gehört zu den Wesensmerkmalen eines demokratischen Staatswesens. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter unterschiedlichster Art sind in verschiedenen Formen an demokratischen Willensbildungsprozessen beteiligt. Die Partizipation von Verbänden, Vereinen, Unternehmen, Organisationen und weiteren Akteuren der Interessenvertretung ist unbestreitbar ein wichtiger Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens. Bei der Formulierung von Gesetzen ist es wichtig, Einwände von betroffenen Gruppen anzuhören und denkbare Umsetzungsschwierigkeiten von vornherein zu vermeiden.

Genauso wie Parlamentssitzungen und Gesetzesentwürfe öffentlich einsehbar sind, muss es den Wähler*innen möglich sein, Einblick in diesen Prozess zu nehmen. Sie haben ein Anrecht darauf zu erfahren, wer außer den von ihnen dazu gewählten Abgeordneten am Gesetzgebungsverfahren beteiligt ist. Um das zu ermöglichen, müssen Abgeordnete offenlegen welche Nebenverdienste sie neben ihrer Abgeordnetentätigkeiten erwerben und mit welchen Interessensvertreter*innen sie in welcher Form in Kontakt stehen. Die Grenze zwischen notwendigem Lobbyismus und unzulässiger Einflussnahme müssen klar gezogen und deren Einhaltung durch öffentlichen Druck und angemessene Sanktionsandrohungen sichergestellt werden. Wir fordern deswegen ein umfassendes Gesetz zur Regelung von Lobbyarbeit bezogen auf den Landtag NRW, mit folgendem Inhalt:

  • In Gesetzesentwürfen ist aufzuführen, wer in welcher Form an dessen Erstellung mitgewirkt hat.
  • Spenden an Abgeordnete mit einem Wert über 100 Euro, unabhängig von welcher Organisation sind öffentlich zu machen.
  • Treffen von Abgeordneten mit Interessensvertretern sind innerhalb eines Monats nach dem Treffen zu veröffentlichen.
  • Um die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu sichern ist eine unabhängige Kontrollstelle einzurichten und Sanktionen in entsprechender Höhe festzulegen.

Innerparteilich fordern wir zudem die Landesabgeordneten der SPD NRW auf ihre Nebeneinkünfte zu spenden.

D2 Whistleblower*innen endlich wirksam schützen!

1.09.2021

Whistleblowing erfüllt in Zusammenarbeit mit Medien oder Justiz eine wichtige Rolle in unserer Gesellschaft und Demokratie und nimmt dabei eine Art Kontrollfunktion für schwerwiegende Verstöße gegen Gesetze oder ethische Normen ein. Whistleblower*innen gehen dabei häufig erhebliche Risiken für ihr berufliches und privates Leben ein, teilweise sogar für ihr Leben selbst – sie verdienen deswegen Schutz und Unterstützung.

Die prominentesten Beispiele der aktuellen Zeit hierfür sind sicherlich Edward Snowden, Chelsea Manning und Julian Assange, die für die Aufklärung der Öffentlichkeit über unrechtmäßige oder sogar unmenschliche Vorgänge im Namen der Vereinigten Staaten mit Gefängnishaft bestraft oder bedroht wurden. Im Fall von Manning und Assange sprachen die UN-Sonderberichterstatter für Folter Mendez und Melzer sogar von Folter während ihrer Haft – ein Armutszeugnis und eine Schande für jeden Staat, insbesondere aber für Demokratien wie Großbritannien oder die USA. Dass 2020 einerseits der  Europarat die Freilassung von Assange gefordert hat, andererseits das EU-Parlament dessen Namen aus dem Bericht zur Lage von Menschenrechten in der EU gestrichen hat, zeigt das ambivalente Verhältnis von Staaten und Regierungen zu Whistleblower*innen.

Aber auch „unpolitische“ Whistleblower*innen benötigen Rechtssicherheit und vertrauliche Ansprechpartner*innen: Mit der Manipulation von Abgaswerten von Dieselautos bei VW und der Bilanzmanipulation hätte es auch in Deutschland in den letzten Jahren Bedarf für Mitarbeiter*innen, die unrechtmäßige Handlungen innerhalb des Unternehmens oder auch öffentlich ansprechen gegeben.

Wahrheitsfindung und die Aufdeckung von kriminellen Tätigkeiten in Unternehmen oder im Rahmen von staatlichen Aktivitäten wie bei Wirecard oder der manipulierten Software bei Dieselautos, sollte im Interesse eines und einer Jeden, insbesondere aber auch im Interesse von Staaten sowie Unternehmen, die dadurch die Möglichkeit zur Erledigung von Missständen oder die Beseitigung von unfairen und unlauteren Wettbewerbsvorteilen durch kriminelle Konkurrenz bekommen.

Dies war auch der Kerngedanke der EU-Richtlinie 2019/1937, die Ende 2019 von EU-Kommission, EU-Ministerrat und europäischem Parlament beschlossen wurde. Sie beinhaltet unter anderem die Pflicht für Unternehmen ab 50 Beschäftigten bzw. Jahresumsatz von 10 Millionen Euro und Gemeinden ab 10.000 Einwohner*innen interne Kanäle für anonyme Hinweise auf Missstände einzurichten. Auf diese muss innerhalb von 3 Monaten reagiert werden, indem die Hinweise weiterverfolgt werden und Whistleblower*innen eine Rückmeldung darüber erhalten. Diese sollen durch ihre Meldung keinerlei Nachteile erleiden, insbesondere sollen berufliche Konsequenzen (z. B. Kündigung, Einschüchterungen, Mobbing am Arbeitsplatz) ausgeschlossen sein. Wenn es keine internen Meldemöglichkeiten gibt oder nicht angemessen auf die Meldung reagiert, dann dürfen die Meldungen auch beispielsweise an Ermittlungsbehörden oder Medien erfolgen.

Diese Richtlinie hat eine Umsetzungsfrist bis zum 21.12.21, allerdings sieht es nach einer Blockade des Bundeswirtschaftsministers Peter Altmaier aktuell nicht so aus, als ob dies noch in dieser Legislaturperiode möglich wäre – und was mit dem Vorhaben nach der Bundestagswahl passiert ist ebenfalls unklar. Das Thema ist aber zu wichtig, um unter den Tisch gefallen lassen zu werden oder wie viele andere Initiativen von der Union verwässert zu werden! Zusätzlich ist es gegenüber den betroffenen Unternehmen unverantwortlich, dass die Umsetzung so lange verzögert wird, sodass diese sich kaum darauf vorbereiten können.

Über die Richtlinie hinausgehende Regelungen sind aber ebenfalls denkbar:

So bezieht sich diese nur auf Meldungen über Verstöße gegen EU-Recht, dies sollte auch auf Verstöße gegen nationales Recht ausgeweitet werden. Da es nicht nur in Deutschland oder der EU Whistleblower*innen gibt, die aber in ihrer Heimat gegebenenfalls deutlich schlechter vor (staatlichen) Repressalien geschützt sind, sollte der Schutz vor diesen Repressalien auch ein Asylgrund sein.