Ä2 zum N5

Status:
Angenommen

Ersetze in Z. 14-18 „Anderes als in anderen Ländern […] der Erhebung einer Steuer ab“ durch „Haushalte, deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen unterschreitet, sollen auf Antrag einen verminderten Rundfunkbeitrag bezahlen oder von diesem befreit werden. Die Höhe des Beitrags soll dabei, unter der Beachtung von Einkommensgrenzen, weiterhin von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) festgelegt werden. Von der Erhebung einer Steuer wird weiterhin abgesehen.“