Ä1 zum G3

Streiche Zeile 7-17 und ersetze mit

„Zusätzlich verkompliziert sich die rechtliche Gemengelage, wenn es um eine spezielle Form des medizinischen Eingriffs geht: um Schwangerschaftsabbrüche an Minderjährigen. Hier tritt zu den beschriebenen Aspekten noch der allgemein schon stark diskutierte des Schutzes des ungeborenen Lebens hinzu. Dieser wird derzeit doch eigentlich schon – wenn auch im Modus durch uns nach wie vor scharf kritisiert – durch die §§ 218 ff. StGB allgemein (unabhängig vom Alter der Schwangeren) verwirklicht. Insofern erscheint es nicht einsichtig, warum bei Minderjährigen der Schutz des ungeborenen Lebens eine noch herausgehobenere  Rolle spielen soll. Dies geschieht aber in der derzeitigen Debatte, wenn er bei der Evaluierung der Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen zum Tragen kommt. Erwähnt wird dieses Beispiel an dieser Stelle aus zwei Gründen: Erstens hat vor nicht allzu langer Zeit das OLG Hamm(Beschluss v. 29.11.2019 – 12 UF 236/19, u.a. in MedR 2020, 679) eine beeindruckende Abkehr von der eigenen (und herrschenden) Rechtsprechungslinie genommen und zweitens zeigt sich hier besonders eindrücklich, wieso eine Regelung der Entscheidungszuständigkeit so wichtig ist (dazu im Folgenden mehr).

Die besondere praktische Relevanz wird auch dadurch unterstrichen, dass sich bei den Minderjährigen ein in anderen Altersgruppen so nicht anzutreffenden leichten Überwiegens der Abtreibungen gegenüber den Lebendgeburten zeigt (im Jahr 2018 2746 : 2445, vgl. DeStatis, Lebendgeburten nach dem Alter der Mutter und DeStatis, Schwangerschaftsabbrüche nach dem Alter der Frauen).“

Begründung:

Umformulierung um Dinge klarer zu machen.